Unterhalt und Betreuungskosten
Die Eltern streiten um Kosten für die Betreuung eines Kindes, die infolge der Berufstätigkeit der Mutter erforderlich sind. Diese hatte eine Tagesmutter zur Betreuung der in ihrem Haushalt lebenden Kinder eingestellt. Bei einer Auseinandersetzung um Kindesunterhalt war zwischen den Eltern umstritten, ob der Vater sich an den für die Tagesmutter anfallenden Kosten beteiligen muss. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich um Mehrbedarf für seine Kinder handeln würde.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein betreuungsbedingter Mehrbedarf eines Kindes nur dann vor, wenn es sich um einen Bedarf handelt, der über den Umfang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausgeht. Als Beispiel wurden die Kosten einer besonderen pädagogischen Förderung in geeigneten staatlichen oder privaten Einrichtungen genannt. Es würde sich bei einer Betreuung durch Dritte somit dann um einen Mehrbedarf des Kindes handeln, wenn diese über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgehen oder wenn eine weitere Betreuung pädagogisch veranlasst wäre.
Betreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen
Wird demgegenüber die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein aufgrund beruflicher Tätigkeit des betreuenden Elternteils, hier also der Mutter, notwendig, so stellen die dadurch entstehenden Kosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, der zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts führen würde. Derartige Betreuungskosten können gegebenenfalls als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf einen höheren Unterhalt für das Kind kann hieraus nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hergeleitet werden. Im Ergebnis wurden die Anträge auf Erhöhung des Kindesunterhalts somit abgewiesen.
Wolfgang Stelzig
MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT / FAMILIENRECHT
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg