Elternunterhalt und Pflegebeduerftigkeit

Elternunterhalt ist vor allem bei Pflegebedürftigkeit der Eltern ein aktuelles Thema. Dieser Beitrag zeigt, worum es geht und welche rechtlichen Fallstricke drohen.

Wenn pflegebedürftige Eltern in einem Heim untergebracht sind, können sie die Kosten hierfür oft nicht aufbringen. Wenn nun ein Sozialhilfeträger einspringt, prüft dieser, ob er das Geld von anderen Personen erstattet verlangen kann. Verwandte sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet auch, dass Kinder gegebenenfalls für ihre Eltern unterhaltspflichtig sind.

Vorrangig muss allerdings geklärt werden, ob die Eltern tatsächlich bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts sind. Hierbei kommt es nicht nur auf deren Einkünfte wie Rente oder beispielsweise Mieteinnahmen an, sondern gegebenenfalls auch auf vorhandenes Vermögen. Grundsätzlich muss Vermögen der Eltern bis auf einen geringen Schonbetrag verwertet werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unbillig wäre; letzteres wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Ehepartner noch in einer gemeinsamen Eigentumswohnung lebt. Andererseits können aber auch Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangt werden.

Soweit sodann ein Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich dieser zunächst gegen den Ehegatten und erst dann gegen die Kinder. Im Falle der Inanspruchnahme eines Kindes dürfte dieses seinerseits zunächst vorrangige Unterhaltspflichten erfüllen, nämlich gegenüber eigenen Kindern oder Ehegatten, bevor eventuell ein verbleibender Rest für den Elternunterhalt zur Verfügung steht. Ferner würden mehrere Kinder anteilig haften.

Was die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kindes betrifft, kann diese in der Weise geprüft werden, dass zunächst das -beispielsweise um berufsbedingte Aufwendungen oder Schulden bereinigte- Einkommen festgestellt wird, sodann vorrangige Unterhaltspflichten, sodann der Selbstbehalt, der dem Kind verbleiben muss, und schließlich die Frage, ob und inwieweit Vermögen einzusetzen ist.

Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern beträgt nach den süddeutschen Leitlinien 2016 zum Unterhalt mindestens 1.800,00 € (als Familienselbstbehalt 3.240,00 €). Zusätzlich bleiben weitere Beträge anrechnungsfrei.

Vorhandenes Vermögen muss im Einzelfall zur Erfüllung der Unterhaltspflichten eingesetzt werden, wenn man auf Grund seines Einkommens zur Zahlung von Unterhalt nicht leistungsfähig ist und wenn die Verwertung des Vermögensstammes nicht unbillig erscheint. Bezüglich des Elternunterhalts bleibt der Wert einer selbst genutzten angemessenen Immobilie grundsätzlich unberücksichtigt. Ferner muss dem Unterhaltspflichtigen nach der Rechtsprechung ein individuelles Schonvermögen belassen werden, insbesondere als zusätzliche Altersvorsorge. Hinzu kommt schließlich ein gewisser Notgroschen, der ebenfalls nicht angetastet werden muss.

Schlussendlich sind ergänzende Fragestellungen zu berücksichtigen, beispielsweise die bereits erwähnte Haftung mehrerer Kinder, aber auch eine etwaige Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt.