Kündigungen häufig rechtswidrig, vielfach tausende Euro Zinsen zu gering ermittelt!
Sie sind sauer, weil Ihnen gut verzinste Sparverträge genommen werden? Ihre (Prämien-) Sparverträge basieren auf unwirksamen Zinsanpassungsklauseln?
Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht raten zum Widerspruch und Klage!
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Lukrative Sparverträge zu Unrecht gekündigt!
Unter Hinweis auf ein Niedrigzinsumfeld werden derzeit von Sparkassen oder anderen Kreditinstituten massenhaft Sparverträge (bspw. „S-Prämiensparen flexibel“, „S-Vorsorgesparen“, „Flexsparen“, „VR-Zukunft“ oder „Sparda-Vorsorgeplan)) gekündigt. Allein die Sparkasse Nürnberg hat im Sommer 2019 ca. 21.000 Sparverträge gekündigt, die Sparkasse München 28.000, aber auch andere Sparkassen haben tausendfach ihre Kunden aus den Verträgen rausgeschmissen
Unwirksame Kündigungen
Sparer sind deshalb zu Recht sauer, weil ihnen dadurch die gut verzinsten Sparverträge genommen werden. Zwar glauben sich die Sparkassen auf ein Urteil des BGH vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – berufen zu können, da danach eine Kündigung jedenfalls dann möglich sei, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Das ist aber nicht in jedem Fall richtig und muss immer gesondert geprüft werden: Denn nur dann, wenn keine festen Laufzeiten vereinbart sind, wird man das BGH-Urteil übertragen können. Sehr häufig sehen aber die Verträge feste Laufzeiten (20 Jahre und „FJ“, also Folgejahre oder gar „1188 Monate“, also 99 Jahre) vor, so dass die Kündigungen unwirksam sein dürften!
Und es leuchtet auch überhaupt nicht ein, weshalb die nach wie vor wirtschaftlich sehr gut da stehenden Sparkassen selbst bei den Sparverträgen mit unbestimmter Laufzeit Erschwernisse haben sollen, diejenigen Beträge zu erwirtschaften, die Sie benötigen, um die vertraglich versprochenen Prämien an die Sparer auszuzahlen. Nur, wenn ein solcher Grund nämlich vorliegt, kann sich die Sparkasse auch auf einen sachgerechten Kündigungsgrund nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.
Zinsnachforderungen von mehreren tausend Euro!
Zudem wurden von den Sparkassen unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet, so dass jedenfalls – und unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung – rechnerisch ermittelt werden sollte, ob zu geringe Zinsen auf die Sparbeiträge gezahlt werden.
Das Verfahren der Zinsänderung muss nämlich transparent und nachvollziehbar sein, was es aber nicht ist! In nicht wenigen Fällen ergeben sich daher Nachforderungen von mehreren Tausend Euro! Das kostet Sie bei Vornahme einer Nachberechnung bei der Verbraucherzentrale Sachsen nur € 85,00/Sparvertrag – wir helfen Ihnen dabei!
Es gibt nur ganz wenige Musterfeststellungsklagen, so dass Sie sich in der Regel individualrechtlich zu wehren und Ihre Ansprüche gegen Ihre Sparkasse zu verfolgen haben! Selbst die BaFin hat schon am 17.02.2020 das Ignorieren der dazu bekannten Rechtsprechung und das bewusst kommentarlose Weiterverwenden der unwirksamen Klauseln von Banken und Sparkassen als „Missstand“ im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG bezeichnet (Lesen Sie hier den vollständigen Fachartikel der BaFin vom 17.02.2020 – Hier geht’s zum Artikel Die BaFin beabsichtigt gar, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die die Sparkassen verpflichtet, die Sparer schriftlich auf die Unwirksamkeit der Klausel hinzuweisen. – Hier geht’s zum Artikel
Kompetenz und Erfahrung
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tilmann Schellhas rät daher zum Widerspruch gegen die Kündigung und Prüfung jeden einzelnen Sparvertrages!
Wir benötigen folgende Unterlagen von Ihnen:
- Sparvertrag
- Werbematerial – sofern bei Vertragsabschluss übergeben
- Kündigung der Sparkasse
- Widerspruchsschreiben, wenn von Ihnen schon verfasst
- Rechtsschutzversicherung (Versicherungs-oder Schadennummer), falls vorhanden
Lassen Sie Ihre Verträge sachverhaltlich und rechtlich darauf überprüfen!