Höchst- und Mindestsätze der HOAI rechtswidrig!
Architekten, Ingenieure oder sonstiger Planer fragen sich, was mit Ihren bestehenden Honoraren oder Neuverträgen in Anbetracht des brandaktuellen Urteils des EuGH vom 04.07.2019, AZ.: RS C – 377/17, das die Höchst- und Mindestsätze für unionsrechtswidrig hält, geschieht.
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EuGH-Generalanwalt: Mindest- und Höchstsätze der HOAI unvereinbar mit EU-Recht
Der europäische Gerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 04.07.2019 entschieden: Die in der Honorarordnung für Architekt und Ingenieure (HOAI) geregelten verbindlichen Höchst – und Mindestsätze stellen einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit dar.
Im Nachgang zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist nunmehr in der Praxis unklar, wie hinsichtlich bereits abgeschlossener Verträge, laufender gerichtlicher Honorarprozesse oder neuer Planerverträge mit entsprechenden Honorarvereinbarungen vorzugehen ist. Hier besteht mangels entsprechender Vorgaben und gerichtlicher Entscheidungen noch eine nicht unerhebliche Unsicherheit.
Fest steht jedenfalls, dass mit der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 jedes Gericht auch in laufenden Verfahren die Pflicht hat, die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu beachten. Damit ist das Verbot der Unterschreitung der vormals zwingenden Mindest – und Höchstsätze der HOAI selbst in laufenden Gerichtsverfahren nicht mehr maßgeblich. Dies trotz der Tatsache, dass der Gesetzgeber für eine Anpassung der HOAI an diese Rechtsprechung bis zu einem Jahr Zeit benötigen kann.
Bei einem Architektenvertrag, in dem in der Vergangenheit ein Honorar innerhalb der Mindest – und Höchstsätze vereinbart war, kann davon ausgegangen werden, dass diese Vereinbarung nach wie vor wirksam bleibt.
Die möglichen Folgen für Sie
- Die Auswirkungen auf bestehende Honorarvereinbarungen wären aus rechtlicher Sicht gravierend: Bei Mindestsatzunterschreitungen könnten regelmäßig keine nachträglichen Honoraranpassungen auf die Mindestsätze mehr verlangt werden!
- Vermutlich wären Verträge, die vor dem Urteil geschlossen wurden, nicht betroffen, soweit das Honorar innerhalb der Mindest- uns Höchstsätze vereinbart wurde.
- Bei Neuverträgen nach einer Entscheidung des EUGH würden – nach einer Reform der HOAI – die verbindlichen und derzeit zwingenden Mindest- und Höchstsätze wohl nicht mehr gelten.
Lassen Sie Ihre Verträge und anstehenden Verfahren sachverhaltlich und rechtlich darauf überprüfen! Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Thomas Schieder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.