Betroffen sein können Kunden der ADVANZIA Bank S.A. und anderer Anbieter echter Kreditkarten mit Teilzahlungsfunktion. Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte kommen Rückzahlung, Gutschrift oder Kontoberichtigung in Betracht.
Entscheidend ist nicht der Kartenname, sondern ob offene Beträge über Monate verzinst wurden.
Schildern Sie kurz, welche Kreditkarte Sie genutzt haben und ob Teilzahlung/Ratenzahlung vereinbart war.
Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Gutachten erforderlich
Die konkrete Anspruchshöhe muss finanzmathematisch ermittelt werden.
Falscher Vergleich?
Streitentscheidend ist, welcher Marktzins nach der Bundesbank-Statistik anzusetzen ist.
Hohe Sollzinsen
Bei Teilzahlung können aus Kreditkartenabrechnungen jahrelange Hochzinskredite werden.
Diese Anbieter und Kartenmodelle sollten Verbraucher prüfen
Prüfen lassen sollten Verbraucher insbesondere Kreditkarten mit Ratenzahlungs- oder Teilzahlungsfunktion, etwa bei folgenden Anbietern:
ADVANZIA Bank S.A.
Gebührenfrei Mastercard Gold
Hanseatic Bank
GenialCard, GoldCard
TF Bank
TF Mastercard Gold
Easybank / ehemals Barclays
Visa-Modelle mit flexibler Rückzahlung
Bank Norwegian
Bank Norwegian Visa
Santander
BestCard Basic, BestCard Premium
Consors Finanz
Consors Finanz Mastercard
Targobank / awa7
Visa Classic, nachhaltige Visa-Karte
Maßgeblich ist, ob der offene Saldo nicht vollständig ausgeglichen wurde
und auf stehenbleibende Beträge Sollzinsen berechnet wurden.
Das Problem: Die Kreditkarte wird zum Hochzinskredit
Viele Karten werden mit Begriffen wie „kostenlos“, „Gold“, „zinsfreies Zahlungsziel“ oder „flexible Rückzahlung“ beworben. Wird der Saldo aber nicht vollständig ausgeglichen, läuft ein revolvierender Kredit. Der Restbetrag bleibt offen und wird verzinst.
Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte kann dies sittenwidrig sein, wenn die verlangten Zinsen den zutreffenden marktüblichen Vergleichszins erheblich überschreiten. Bei der Prüfung kommt es auf die richtige Bundesbank-Zinsstatistik an.
Der zentrale Streit: Welcher Marktzins gilt?
Die Bankenseite will häufig auf eine spezielle Statistik für echte Kreditkartenkredite abstellen. Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte ist das rechtlich angreifbar: Ein Hochzinssegment darf sich nicht dadurch selbst rechtfertigen, dass man es nur mit sich selbst vergleicht.
Wird stattdessen eine sachnähere und verbraucherschützende Bundesbank-Zinsreihe herangezogen, können scheinbar „marktübliche“ Kreditkartenzinsen als erheblich überhöht erscheinen. Genau daran können Rückforderungs- und Gutschriftansprüche hängen.
Warum das für Anbieter gefährlich ist
Aus „marktüblich“ wird möglicherweise sittenwidrig überhöht.
Aus „marktüblich“ wird möglicherweise sittenwidrig überhöht.
Aus „marktüblich“ wird möglicherweise sittenwidrig überhöht.
Aus Monatsabrechnungen werden möglicherweise rechtswidrige Zinsbelastungen.
Landgericht Nürnberg-Fürth: Sachverständigengutachten angekündigt
Der Vorsitzende Richter der Bankenkammer am Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Verfahren gegen die ADVANZIA Bank S.A. angekündigt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welcher Vergleichszins für die Prüfung der Sittenwidrigkeit anzuwenden ist.
Damit ist klar: Es handelt sich nicht um eine bloße Rechenfrage der Bank. Der maßgebliche Vergleichsmaßstab muss sachverständig geklärt werden.
Auch die Höhe des Anspruchs muss gutachterlich ermittelt werden
Ebenso reicht es nicht, nur pauschal „zu hohe Zinsen“ zu behaupten. Für jeden Einzelfall muss finanzmathematisch berechnet werden, welche Zinsen tatsächlich belastet wurden, welcher Vergleichszins anzusetzen ist und welcher Betrag sich daraus als Rückforderungsanspruch, Gutschrift oder Kontoberichtigung ergibt.
Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte ist hierfür regelmäßig ein Gutachten beziehungsweise eine sachverständige Berechnung erforderlich. Erst daraus ergibt sich die konkrete wirtschaftliche Anspruchshöhe.
Keine Rettung durch „Saldoanerkenntnis“
Banken können sich nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte nicht allein darauf zurückziehen, der Kunde habe monatliche Abrechnungen erhalten und nicht widersprochen.
Ein Saldoanerkenntnis schafft keinen Rechtsgrund für Zinsen, die auf sittenwidrigen, unwirksamen oder intransparenten Grundlagen beruhen. Schweigen auf unklare Kreditkartenabrechnungen ist keine informierte Zustimmung zu rechtswidrigen Zinsbelastungen.
Verjährung ist nicht automatisch eingetreten
Auch Verjährung ist nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte nicht ohne Weiteres gegeben. Bei revolvierenden Kreditkarten werden Zinsen, Umsätze und Zahlungen laufend saldiert. Es geht daher regelmäßig um die Berichtigung eines fortgeführten Kreditkontos.
Ob Verjährung eingetreten ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte nicht vorschnell zugunsten der Bank unterstellt werden.
Was Verbraucher jetzt prüfen lassen sollten
Welche Sollzinsen wurden monatlich belastet?
Wurde der Kreditkartensaldo nicht immer vollständig ausgeglichen?
War Teilzahlung oder Ratenzahlung voreingestellt oder genutzt?
Wurden Zinsen ab Transaktionstag berechnet?
Greift eine Rechtsschutzversicherung?
Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung, Gutschrift oder Kontoberichtigung?
Im Verfahren gegen die ADVANZIA Bank wurde für einen Zeitraum von rund 20 Jahren eine Gutschrift von über 33.000,00 € verlangt. Das zeigt, welche Summen bei jahrelanger Nutzung entstehen können.
Fazit
Revolving-Kreditkarten sind kein rechtsfreier Hochzinsmarkt. Wenn der zutreffende Vergleichszins erheblich unterschritten wird und die Bank deutlich höhere Kreditkartenzinsen verlangt, stehen erhebliche Ansprüche im Raum.
Betroffene Kunden sollten ihre Kreditkartenabrechnungen prüfen lassen – insbesondere bei ADVANZIA, Hanseatic Bank, TF Bank, Easybank/ehemals Barclays, Bank Norwegian, Santander, Consors Finanz, Targobank, awa7 und vergleichbaren Anbietern.
Ihr Ansprechpartner
Tilmann Schellhas
FACHANWALT BANK- UND KAPITALMARKTRECHT
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