– Auch Ansprüche auf Fortsetzung von unwirksam gekündigten Verträgen („1188 Monate“) betroffen –
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.09.2025, XI ZR 29/24)) hatte über sogenannte Prämiensparverträge („Prämiensparen flexibel“) zu entscheiden – also Verträge mit variabler Verzinsung und Prämienstaffel. Streitpunkt war u. a., dass die Verträge keine nachvollziehbare Zinsanpassungsregel enthielten und Sparkassen deshalb über Jahre häufig zu geringe Zinsen gutgeschrieben haben.
Besonders wichtig für viele Sparer: In manchen Vertragsunterlagen findet sich die vorgedruckte Laufzeitklausel „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen.“
Die Kernaussagen des BGH
Zinsanpassungsklauseln dieser Art sind unwirksam.
Der BGH bestätigt seine Linie: Wenn die Zinsänderung praktisch nur vom Sparkassen-Aushang abhängt und keine klaren Kriterien nennt, ist das rechtlich nicht ausreichend. Folge: Die Lücke wird durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte sind auch die zur Anlage gemachten „Verfahren der Zinsanpassung“ davon betroffen – die Sparkasse Nürnberg suggeriert aber immer wieder anderes!
Referenzzins aus Bundesbank-Reihen – und Anpassung nach der „Verhältnismethode“.
Für die Neuberechnung soll ein objektiver, unabhängiger Referenzzins (Bundesbank-Zeitreihen) zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist außerdem: Der BGH stellt klar, dass bei diesen Prämiensparverträgen die Verhältnismethode maßgeblich ist (vereinfacht: das relative Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins soll gewahrt bleiben; negative Vertragszinsen sind ausgeschlossen).
Zins-Nachzahlungen sind „Sparkapital“ – und verjähren wie das Guthaben.
Ganz zentral für die Praxis: Der BGH bestätigt, dass der Zinsmehrbetrag (also das, was bei korrekter Neuberechnung zusätzlich herauskommt) als Sparkapital zu behandeln ist. Und: Dieser Anspruch verjährt wie der Anspruch auf Auszahlung der Spareinlage – die Verjährung beginnt frühestens mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrags.
1188 Monate = 99 Jahre: Sparkasse kann nicht „normal“ kündigen
Der BGH bestätigt außerdem: Die formularmäßige Klausel „1188 Monate“ bedeutet 99 Jahre Gesamtlaufzeit – und sie bindet einseitig die Sparkasse. Heißt praktisch: Ein ordentliches Kündigungsrecht der Sparkasse ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen, auch wenn die höchste Prämienstufe längst erreicht wurde. Sie können daher über Jahrzehnte hinweg weiter die hohen Prämiensätze von 50% der eingezahlten Sparbeiträge generieren, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird!
Verjährung: Warum der 23.03.2026 jetzt entscheidend ist
Weil der BGH die Linie festzieht, dass Verjährung an die wirksame Vertragsbeendigung anknüpft, ist die Beendigungs-/Kündigungswirkung im Einzelfall der Dreh- und Angelpunkt.
Wichtig für betroffene Sparer mit „1188-Monate“-Laufzeit: Wenn Ihr Vertrag (trotz der 99-Jahres-Bindung) im konkreten Fall zum 23.03.2023 als „wirksam beendet“ behandelt wird, dann droht die Verjährung der Zins- und Guthabenansprüche mit Ablauf des 23.03.2026.
Kurz gesagt: Wer einen „1188-Monate“-Sparvertrag hat, sollte spätestens jetzt prüfen lassen, ob eine Beendigung zum 23.03.2023 im Raum steht – sonst kann der 23.03.2026 zur harten Ausschlusslinie werden.
Erhebliche Expertise
Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren Sparer bundesweit zu Prämiensparverträgen – wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für bank- und Kapitalmarktrecht
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg
