– Bank wollte 7.550 Euro und bekam nur das nackte Kapital: Wucherzinsen und Gebühren komplett gestrichen –

Das Landgericht Ravensburg (Urteil vom 30.07.2025, Az. 2 O 30/25) hat einem Kreditinstitut die Grenzen aufgezeigt: Ein Kreditkartenvertrag mit einem effektiven Jahreszins von 19,44 Prozent ist sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Folge ist drastisch – die Bank kann weder Zinsen noch Gebühren verlangen, sondern nur die Rückzahlung des reinen Kreditbetrages. Der betroffene Verbraucher sparte rund 3.400 Euro.

Das Brisante daran: Der Verbraucher hatte sich im Prozess nicht einmal verteidigt. Das Gericht kassierte die Zinsforderung von Amts wegen – weil die Klage der Bank insoweit schlicht unschlüssig war.

Worum ging es?

Die ADVANZIA Bank S.A.  hatte mit dem Verbraucher im November 2020 einen Kreditkartenvertrag mit einem Verfügungsrahmen von 6.000 Euro geschlossen – effektiver Jahreszins für Einkäufe: 19,44 Prozent, Rückführung in monatlichen Teilzahlungen von mindestens 3 Prozent des Saldos. Ein klassischer Revolving-Kredit also, wie ihn Millionen Deutsche in der Tasche haben. Als der Kunde in Zahlungsrückstand geriet, kündigte die Bank im August 2023, stellte den Gesamtsaldo von 6.351,69 Euro fällig und klagte unter Berücksichtigung von Zinsen, Nebenkosten und Mahngebühren insgesamt 7.550,51 Euro ein.

Die Kernaussagen des Gerichts

Maßstab ist der allgemeine Konsumentenkreditmarkt – nicht die Sonderstatistik für Kreditkartenkredite.

Die Bank argumentierte, für Kreditkartenkredite gelte eine spezielle Bundesbank-Zinsreihe, nach der der Durchschnittszins bei Vertragsschluss rund 15 Prozent betragen habe – ihr Zinssatz sei also marktüblich. Das Landgericht Ravensburg erteilte diesem Zirkelschluss eine Absage: Maßgeblich ist die allgemeine MFI-Zinsstatistik für Konsumentenkredite mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren. Danach lag der marktübliche Effektivzins im November 2020 bei gerade einmal 4,26 Prozent. Ein Hochzinsmarkt kann sich nicht selbst zum Maßstab erklären.

Mehr als das Doppelte des Marktzinses = auffälliges Missverhältnis.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig vor, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um rund 100 Prozent übersteigt. Hier betrug der Vertragszins mehr als das Vierfache des Marktzinses – die Schwelle zur Sittenwidrigkeit war damit weit überschritten.

Die Folge: Nicht nur der Zins fällt weg – der gesamte Vertrag ist nichtig.

Die Sittenwidrigkeit erfasst den kompletten Kreditvertrag. Der Verbraucher schuldet nur die Rückzahlung des tatsächlich erhaltenen Kapitals – ohne Vertragszinsen, ohne Gebühren, ohne Mahnkosten. Er muss insbesondere auch keinen „marktüblichen“ oder gesetzlichen Ersatzzins zahlen. Von den eingeklagten 7.550,51 Euro blieb der Bank nur ein Bruchteil.

Was bedeutet das für Kreditkarteninhaber?

Revolving-Kreditkarten mit Teilzahlungsfunktion – wie sie etwa von ADVANZIA, Hanseatic Bank, TF Bank, Santander, Bank Norwegian, Consors Finanz oder der Targobank ausgegeben werden – arbeiten seit Jahren mit effektiven Jahreszinsen von häufig 18 bis 25 Prozent. Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte ist die Entscheidung des LG Ravensburg auf eine Vielzahl dieser Verträge übertragbar: Wer über Jahre Teilzahlungszinsen in dieser Größenordnung gezahlt hat, kann diese zurückfordern – und muss künftig keine Wucherzinsen mehr bedienen. SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte führen zu genau dieser Frage bereits Verfahren, unter anderem vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem AG Hamburg-Mitte.

Und: Wer aktuell von seiner Kreditkartenbank auf Zahlung eines gekündigten Saldos in Anspruch genommen wird, sollte sich keinesfalls vorschnell auf die Gesamtforderung einlassen. Wie der Fall aus Ravensburg zeigt, kann ein erheblicher Teil der Forderung – nämlich sämtliche Zins- und Kostenbestandteile – rechtlich unhaltbar sein.

Kurz gesagt: Prüfen Sie Ihre Kreditkartenabrechnungen. Bei Teilzahlungszinsen von 18 Prozent und mehr stehen die Chancen gut, dass Ihr Vertrag sittenwidrig überhöht bepreist ist – mit der Folge, dass Sie gezahlte Zinsen zurückverlangen können.

Hinweis: Es handelt sich um eine wenn auch rechtskräftige Entscheidung eines Landgerichtes; die Frage des maßgeblichen Vergleichszinses ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Ob und in welchem Umfang Ansprüche in Ihrem Fall bestehen und durchsetzbar sind – auch mit Blick auf die Verjährung –, ist stets individuell zu prüfen.

Erhebliche Expertise

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Verbraucher gegen Banken und Kreditkarteninstitute – wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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