Wohnflächenangabe des Maklers und Mietminderung

Mietminderung

Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Mangel einer Mietwohnung bei einer Flächendifferenz von mehr als 10 % vorliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen Mieter und Vermieter eine konkrete Wohnfläche verbindlich vereinbart wurde.

Entscheid durch den BGH

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn im schriftlichen Vertrag keinerlei Angaben zur Wohnfläche enthalten sind. Dem Gericht genügte es, dass eine Immobilienmaklerin die Wohnung in einer Zeitungsanzeige mit ca. 76 cm² angeboten hat und der Mieterin zusätzlich vor Abschluss des Mietvertrages eine Grundrissskizze mit einer detaillierten Wohnflächenberechnung (76,45 cm²) übergeben wurde. Dem Vermieter half es nicht weiter, dass in den Mietvertrag selbst keinerlei Wohnflächenangabe aufgenommen wurde. Hieraus könne man nicht schließen, dass sich Mieter und Vermieter hinsichtlich der Wohnfläche nicht binden wollten. Es komme nämlich genauso gut in Betracht, dass beide Parteien die Frage der Wohnfläche aufgrund der Informationen des Maklers als geklärt ansahen; dies war für den Bundesgerichtshof entscheidend. Die Gesamtumstände lassen den Schluss zu, dass der Vertrag nach den Vorstellungen beider Parteien mit der Vorstellung geschlossen wurde, dass die Wohnung tatsächlich die zuvor angegebene Wohnungsgröße aufweisen werde.

Daraus ergibt sich nach Meinung des Bundesgerichtshofs eine stillschweigende Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Dies wiederum hat die Folge, dass eine Unterschreitung der Wohnfläche um mehr als 10 % (tatsächlich war die Wohnung nur ca. 53 cm² groß) zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB berechtigte. Es kann einem Vermieter im Ergebnis nur dringend geraten werden, im Falle der Einschaltung eines Maklers dessen Angaben zu überprüfen und erforderlichenfalls richtig zu stellen, um derartige Schwierigkeiten zu vermeiden.

Wolfgang Stelzig

MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT / FAMILIENRECHT
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