– Frankfurter Gerichte auf Linie der klagenden Sparer –
Sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch das Landgericht Frankfurt am Main bestätigen die Rechtsauffassung der Kanzlei SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte: Sparer haben auch heute noch Anspruch auf Zinsnachzahlungen aus alten Prämiensparverträgen mit der Sparda-Bank. Eine Verjährung dieser Ansprüche liegt nicht vor. Dies ist besonders wichtig, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparda-Banken anders ausgestaltet waren als diejenigen, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 06.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) geprüft hat.
Der Fall im Überblick
Unsere Mandanten hatte bei der Sparda-Bank Hessen eG Sparverträge mit einer Laufzeit von 25 Jahren abgeschlossen. Die vereinbarten Zinsklauseln lauteten lediglich:
- „Zinssatz (variabel): z. Zt. 4,250 %“
- „Das eingezahlte Guthaben wird derzeit mit 4,25 % pro Jahr verzinst. Der Zinssatz wird den jeweiligen Marktverhältnissen angepasst.“
Die Klausel beim AnsparPlanvertrag „Zukunftssparen“ sieht beispielsweise wie folgt aus:
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Solche Formulierungen sind nach ständiger Rechtsprechung intransparent und unwirksam, da sie nicht die Mindestanforderungen an die Kalkulierbarkeit aufweisen. Deshalb muss eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, die zu erheblichen Nachzahlungsansprüchen, häufig von mehrerer Tausend Euro führt.
Die Bank wandte u. a. ein, die Forderung sei verjährt und eine spätere Vertragsänderung aus Jahr 2013 – über Kontoauszüge platziert, aber vom Sparer nicht ausdrücklich angenommen – sei wirksam zustande gekommen. Die Entscheidungen der Frankfurter Gerichte sind eindeutig:
- Eine ausdrückliche Zustimmung des Sparers zu einer Vertragsänderung lag nicht vor. Eine konkludente Annahme genügt hierfür nicht.
- Die Einrede der Verjährung greift nicht. Denn die Zinsen wurden jeweils dem Sparkapital zugeschlagen, sodass eine Auszahlung erst mit Beendigung des Vertrags fällig wird. Die Ansprüche sind daher durchsetzbar.
- Zwar sind Abschläge bei der Höhe der Nachforderungen zu berücksichtigen, da der BGH am 09.07.2024 (Az. XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23) bestimmte finanzmathematische Parameter nicht bestätigt hat. Der Anspruch als solcher bleibe jedoch bestehen.
Nach den Sachverständigengutachten, die von den Gerichten eingeholt wurden, können die Kläger eine guten Teil der eingeklagten Summen gegenüber der Sparda Bank Hessen eG geltend machen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie einen Prämiensparvertrag, Vermögensplanvertrag oder Zielsparvertrag mit der Sparda-Bank abgeschlossen haben, bestehen gute Chancen, dass auch Ihnen Zinsnachzahlungen zustehen.
Haben Sie Fragen zu Ihren Verträgen?
Dann wenden Sie sich an Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Prämiensparverträgen und vertritt Sparer bundesweit.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg
