– Käufer bleibt Eigentümer –

Viele Verbraucher geraten nach finanziellen Engpässen in die Falle vermeintlich „unkomplizierter“ Liquiditätsangebote: Das Auto wird an einen Anbieter verkauft, sofort wieder zurückgemietet und soll nach Ende der Laufzeit „problemlos“ zurückgekauft werden können. Klingt harmlos – ist es aber oft nicht.

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 25.06.2025 (7 U 8401/21, BKR 2025, 890) entschieden, dass solche „Sale & Rent Back“-Konstruktionen regelmäßig sittenwidrig und damit nichtig sind.

Der Fall: Schnelles Geld – teurer Preis

Ein Verbraucher verkaufte sein Fahrzeug für 7.500 € an ein Unternehmen, dessen Ankaufpreis rund fast 6.000 € unter dem realistischen Marktwert lag. Gleichzeitig musste er das Auto für 637 € monatlich zurückmieten, um es weiter nutzen zu können.

Das Ergebnis: Nach wenigen Monaten hatte der Kunde deutlich mehr gezahlt, als er ursprünglich erhalten hatte – und das ohne Aussicht, das Auto sicher zurückzubekommen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG München stellte klar:

  • Das gesamte Vertragsmodell ist sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).
  • Die Kombination aus zu niedrigem Kaufpreis und extrem hoher Miete führe zu einem auffälligen Missverhältnis zulasten des Verbrauchers.
  • Wirtschaftlich handelt es sich nicht um einen echten Mietvertrag, sondern um ein verstecktes Kreditgeschäft mit völlig überzogenen „Zinsen“.
  • Folge: Der Vertrag ist nichtig – der Verbraucher bleibt Eigentümer des Fahrzeugs.

Zudem hat das Gericht entschieden, dass der Anbieter dem Kunden gezahlte Mieten grundsätzlich erstatten muss – nur die Rückzahlung des Kaufpreises kann im Einzelfall angerechnet werden.

Was das für Verbraucher bedeutet

Wenn Sie Ihr Auto verkauft und anschließend zurückgemietet haben, sollten Sie die Verträge unbedingt rechtlich prüfen lassen. Häufig sind diese Vereinbarungen unwirksam, und Sie können:

  • Ihr Eigentum am Fahrzeug zurückverlangen,
  • bereits gezahlte Mieten zurückfordern,
  • sich von überteuerten Rückmietverträgen lösen.

Unser Tipp: Jetzt handeln – bevor Fristen ablaufen

Wir vertreten Verbraucher, die auf solche oder ähnliche Modelle hereingefallen sind. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden,
kontaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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