Der BGH hat entschieden, dass das Geheimhaltungsinteresse der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der Bezahlung einer Abfindung nicht höher wiegt, als das Auskunftsinteresse eines Unterhaltsgläubigers. In dem angesprochenen Urteil des BGH berief sich ein Unterhaltsschuldner darauf, hinsichtlich der ihm gezahlten Abfindung seines Arbeitgebers keine Auskunft erteilen zu müssen, da er sich in dem Abfindungsvertrag ausdrücklich zu strengstem Stillschweigen…

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