
– Das “scharfe Schwert” des Widerrufs im Außergeschäftsraumvertrag –
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil vom 23.05.2025 – 29 U 38/24 – klargestellt, dass auch dann ein widerruflicher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) vorliegen kann, wenn der Auftrag über einen nicht bevollmächtigten Architekten zustande gekommen ist. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass Innenausbauverträge (z. B. für Maler-, Putz- und Trockenbauarbeiten) keine Verbraucherbauverträge im Sinne von § 650i BGB sind – und damit nicht vom Ausschluss des Widerrufsrechts betroffen sind.
Der Sachverhalt
Eine Hauseigentümerin ließ über ihren Architekten einem Bauunternehmer ein Leistungsverzeichnis zukommen. Nach mehreren Schritten begann der Unternehmer mit den Arbeiten – ohne dass ein beiderseitig unterzeichneter Vertrag vorlag. Die Bauherrin zahlte Abschläge, widerrief später jedoch den Vertrag und verlangte die Rückzahlung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG gab der Bauherrin Recht. Der Vertrag sei außerhalb von Geschäftsräumen bei gleichzeitiger Anwesenheit auf der Baustelle geschlossen worden – durch das Erscheinen des Unternehmers und das Zulassen der Arbeiten durch die Bauherrin.
Ob der Architekt als „Verhandlungsgehilfe“ auftrat, spiele für das Widerrufsrecht keine Rolle, solange dieser nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war. Das Gericht stellte klar, dass der Verbraucher auch dann schutzbedürftig bleibt.
Ein Verbraucherbauvertrag sei nicht gegeben, da es sich lediglich um Innenausbauarbeiten handelte. Diese seien nicht mit dem Bau eines Hauses oder grundlegenden Umbauten vergleichbar, die § 650i BGB voraussetzt.
Folge für Verbraucher-Auftragggeber
Verbraucher können auch bei Werkverträgen im Baubereich ein Widerrufsrecht haben, insbesondere dann, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen und ohne Belehrung geschlossen wurde. Die Einschaltung eines Architekten ändert daran nichts, sofern keine Vollmacht vorliegt.
Jahrelange Erfahrung
Sollten Sie Fragen zum Sachverhalt oder zur Rechtslage haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – der eine erhebliche Expertise bei Rechtsfragen rund um die Widerruflichkeit unterschiedlichster Verträge hat und Mandanten bundesweit hierzu vertritt.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg