– Was Sparer wissen müssen –

Als Rechtsanwaltskanzlei, die Sparer bundesweit vertritt, möchten wir Sie über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Durchsetzbarkeit von Zinsansprüchen bei Prämiensparverträgen und Vermögensplanverträgen informieren – häufig haben sich Sparkassen und Genossenschaftsbanken, bspw. die Sparkasse KölnBonn oder die Sparda‑Bank Hessen eG, aber auch eine Vielzahl von anderen Instituten,  auf den Eintritt der Verjährung berufen, da es dem Sparer während des Laufs der Verträge offen gestanden habe, (Teil-)Verfügungen über die Guthaben zu tätigen. Das dies rechtlich falsch ist, hat die Kanzlei SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte von jeher vertreten. Jetzt gibt es ein BGH-Urteil das uns bestätigt! Wurden Sparverträge (durch Kündigung oder durch Ablauf der Vertragsdauer) beispielsweise erst in 2022 beendet, besteht auch noch bis zum 31.12.2025 die Möglichkeit, Zinsen verjährungshemmend nachzufordern.

  1. Relevante Urteile des Bundesgerichtshof (BGH)
  • Mit Urteil vom 06. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) stellte der BGH fest, dass bei Verträgen mit variablen Zinsklauseln im Prämiensparen der Anspruch auf Zahlung weiterer Zins­gutschriften erst mit der Auszahlung des Vertrags bzw. bei Beendigung des Sparvertrags fällig wird.
  • Jüngst hat der BGH mit Urteil vom September 2025 (Az. XI ZR 29/24) klargestellt, dass Nachforderungen von Zinsen aus Prämiensparverträgen frühestens im Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags verjähren.
  • Daraus folgt: Institute, die sich vorzeitig auf Verjährung berufen haben, haben sich oftmals zu Unrecht auf diese Einrede gestützt.
  1. Typische Vertrags­typen und betroffene Institute
  • Betroffen sind insbesondere Prämiensparverträge („Prämien­sparen“, „S-Prämiensparen“), aber auch Vermögensplanverträge (z. B. langfristige Sparverträge mit variablem Zinssatz und Prämienstaffel) bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken.
  • Ein konkretes Beispiel ist die Sparkasse Köln/Bonn – bei deren „Bedingungen für den Sparverkehr“ findet sich z. B. die Regelung zur Verfügbarkeit von gutgeschriebenen Zinsen („… innerhalb zweier Monate nach Gutschrift …“) bei den Spareinlagen.
  • Auch die Sparda-Bank Hessen eG ist  hier als Beispiel zu nennen (siehe hierzu unserer Beitrag)
  1. Warum diese Klauseln nicht ausreichend sind – und was das Urteil bedeutet
  • Der BGH hat klargestellt: Die Regelung, wonach gutgeschriebene Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift Verfügung stehen dürfen (z. B. Ziffer 3.3 der Bedingungen vieler Sparkassen) betrifft nur bereits gutgeschriebene Zinsen, nicht aber einen etwaigen Zins­mehrbetrag, der sich durch nachträgliche Berechnung oder Ergänzung ergibt.
  • Entscheidend ist: Der Anspruch auf Rückzahlung des angesparten Kapitals einschließlich bereits gutgeschriebener Zinsen und der Anspruch auf die bislang nicht gutgeschriebenen Zinsbeträge muss einheitlich fällig sein, damit der berechtigten Erwartungshaltung des Kunden Rechnung getragen wird. (BGH Urteil vom 6. 10.2021 a.a.O. Rn. 67)
  • Daraus folgt: Eine Sparkasse oder Bank, welche sich darauf beruft, dass Ansprüche bereits verjährt seien, obwohl der Vertrag noch lief oder die Auszahlung noch nicht erfolgt war, konnte sich oft nicht wirksam auf Verjährung berufen.
  • Der Vertragstyp Vermögensplanvertrag (langfristiger Sparvertrag mit variabler Verzinsung) ist in gleicher Weise prüfbar wie der klassische Prämiensparvertrag. Wenn in einem solchen Vertrag eine freie Zinsanpassung vorgesehen war, eröffnet sich häufig ein Nachzahlungsanspruch.
  1. Was das konkret für Sie bedeutet , als Sparer. Was Sie tun sollten:
  1. Prüfen Sie, ob Sie einen Altvertrag (Prämiensparen oder Vermögensplanvertrag) abgeschlossen haben mit variabler Verzinsung oder Prämienstaffel.
  2. Lassen Sie prüfen, ob Ihr Anspruch auf Nachzahlung noch nicht verjährt ist – denn gemäß BGH beginnt die Verjährung erst mit Fälligkeit: i. d. R. bei Auszahlung oder Vertragsende.
  1. Kontaktieren Sie uns zur Prüfung Ihres Vertrages – wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen.

Für Sparer mit Altverträgen bei Instituten wie bspw. der Sparkasse Köln/Bonn und der Sparda-Bank Hessen eG  – aber auch einer Vielzahl anderer Finanzdienstleistungsinstitute – kann sich die Vertragsprüfung lohnen: Unter Umständen bestehen erhebliche Zinsnachzahlungsansprüche von mehreren Tausend Euro im Raum. Dank der Rechtsprechung des BGH steht Ihre Chance gut, dass Ansprüche noch durchsetzbar sind – selbst bei bereits vergangener Zeit. Nehmen Sie mit Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas  – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Kontakt auf. Er fügt über eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit solchen Klauseln und vertritt Sparer bundesweit dazu!

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg