– Achtung Sparkassen-Sparer: Warum Sie den Vergleich besser NICHT annehmen, sondern aus dem Vergleich austreten sollten! –

Am 15. Mai 2025 wurden zwei  Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts gleichen Tags in dem Musterfeststellungsklageverfahren gegen die Stadtsparkasse München (102 MK 1/21) veröffentlicht. Betroffene Prämiensparer:innen, die sich der Musterfeststellungsklage des vzbv angeschlossen hatten, erhalten zwischen 0,85 und 8,15 Prozent ihres am Ende angesparten Guthabens nachgezahlt. Entscheidend ist dabei der Vertragsbeginn. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Vergleich auf Angemessenheit geprüft und genehmigt. Was daran allerdings “fair” und “angemessen” sein soll, wie in den Verlautbarungen zu lesen ist, erschliesst sich nicht. Zumindest diejenigen, die eine Rechtsschutzversicherung für ein Klageverfahren in Anspruch nehmen können, solten sich überlegen, ob sie nicht doch noch ihre Ansprüche, die weit höher liegen, individuell einklagen.

BGH urteilte bereits klar zugunsten der Verbraucher

Mit zwei verbraucherfreundlichen Urteilen vom 09.07.2024 (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit gesorgt: Sparkassen dürfen sich nicht aus der Verantwortung stehlen: Verbraucher haben Anspruch auf eine individuelle Nachberechnung der Zinsen nach finanzmathematischen Kriterien.

Vergleich mit der Stadtsparkasse München – schlechter Deal für Sparer!

Im aktuellen Vergleich mit der Stadtsparkasse München (Az. 102 MK 1/21) erhalten Verbraucher nur pauschale Nachzahlungen auf Basis festgelegter Prozentsätze. Diese liegen jedoch oft deutlich unter dem tatsächlichen Schaden und dem, was der BGH bislang für opportun hält..

Was sagt der BGH genau zur Zinsnachberechnung?

Laut den BGH-Urteilen ist für die Nachberechnung der Zinsen folgende Methode anzuwenden:

  • der Referenzzins WU 9554, der bereits vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.07.2024 – XI ZR 44/23, NJW 2024, 2751, 2752) für adäquat gehalten wurde, kann herangezogen warden sowie
  • eine relative Anpassung: Der BGH (Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22; WM 2023, 326 Rn. 22 ff.; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR MK 1/20 – Seite 88 – 461/20, juris Rn. 33; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43; BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.; WM 2011, 306 Rn. 25; BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) hat in mehreren Urteilen bereits entschieden, dass es bei der ergänzenden Vertragsauslegung allein interessegerecht ist, den anfänglichen relativen Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz zu wahren: Nur das Bayerische Oberste Landesgericht meinte in einem Verharen gegen die Sparkasse Nürnberg , der absolute Abstand sei heranzuziehen – da der BGH hierüber erneut in dem Musterfestellungsklageverfahren am 29.07.2025 verhandelt, hat man wohl jetzt diesen, aus unserer Sicht nicht adäquaten Vergleich gegen die Stadtsparkasse München vorgelegt.
  • ohne Berücksichtigung von Schwellenwerten (BGH, Urteil vom 6.10.2021 – XI ZR 234/20 sowie Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09);
  • eine monatliche Anpassung (BGH, Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09)
  • keine gleitenden Durchschnitte, sondern Werte aus der IST-Zeitreihe.

Eine Zinsanpassungserechnung, die diesen Kriterien des BGH gerecht wird, ist also unablässig.

Jahrelange Expertise

Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat eine jahrelang Erfahrung mit der Prüfung hunderter Sparverträge und der Durchsetzung von Ansprüchen der Verbraucher, notfalls gerichtlich. Er vertritt Sparer dazu bundesweit. Bitte nehmen Sie mit ihm dazu Kontakt auf.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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