Kündigung eines Mietvertrages bei um wenige Tage verspäteter Mietzahlung

Landgericht Nürnberg-Fürth

In einem seit Oktober 2011 bestehenden Mietverhältnis war es bereits im Jahr 2013 zu verspäteten Mietzahlungen gekommen. Die Mietrückstände wurden von den Mietern später aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung ausgeglichen. In dieser Vereinbarung verpflichteten sich die Mieter weiter, die Miete in Zukunft wieder pünktlich zum mietvertraglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt, dem dritten Werktag des jeweiligen Monats, zu bezahlen. In der Folgezeit kam es dann jedoch erneut zu verspäteten Mietzahlungen, wobei es sich in sämtlichen Fällen nur um Verzögerungen von einigen wenigen Tagen handelte. Der Vermieter, der zuvor in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit der pünktlichen Mietzahlung hingewiesen und für den Fall künftiger Pflichtverletzungen die Kündigung angedroht hatte, kündigte das Mietverhältnis schließlich, nachdem eine weitere Zahlung verspätet einging.

Räumungsklage aufgrund verspäteter Mietzahlung

Das Amtsgericht gab seiner Räumungsklage statt. Auch wenn die Zahlungen jeweils nur um wenige Tage verspätet beim Vermieter eingingen, handelte es sich doch um Vertragsverstöße, die umso schwerer wogen, als der Vermieter vor Ausspruch seiner Kündigung wiederholt auf die Notwendigkeit pünktlicher Mietzahlung hingewiesen hatte.

Die Berufung der Mieter gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth zurückgewiesen. Auch nach Auffassung des Landgerichts lag in den unpünktlichen Mietzahlungen keine bloße Unachtsamkeit, sondern ein Verstoß gegen die Hauptleistungspflicht des Mieters aus § 535 Abs. 2 BGB. Das Gericht bewertete die unpünktlichen Mietzahlungen somit als nicht unerhebliche Pflichtverletzungen, die eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtfertigten. Die vom Amtsgericht vorgenommene Interessenabwägung gehe in Ordnung. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Vermieter durch wiederholte Abmahnungen auf die Wichtigkeit der fristgerechten Mietzahlungen hingewiesen habe, ließ es der Pflichtverletzung durch die Mieter erhebliches Gewicht zukommen. Durch die Abmahnungen wurden die Mieter gewarnt und auf die Möglichkeit einer Kündigung bei weiter andauernden Pflichtverstößen hingewiesen. Dadurch, dass die Beklagten gleichwohl weiterhin ihre Mietzahlungen nur unpünktlich erbrachten, haben sie auch nach Auffassung des Landgerichts gezeigt, dass sie nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer so vorzunehmen, wie dies ihren mietvertraglichen Pflichten entspricht. Folglich war der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen.

Wolfgang Stelzig

MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT / FAMILIENRECHT
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