Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 15.04.2025 (Az. 8 O 214/24) ein starkes Signal zugunsten von Verbrauchern gesetzt: Ein Gartenbauunternehmer verlangte fast 19.000 Euro Vergütung für umfangreiche Arbeiten auf zwei Grundstücken. Doch der Auftraggeber widerrief den Vertrag Monate später – und bekam Recht. Der Unternehmer erhält keine Zahlung und nicht einmal Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen.

Der Fall: Gartenarbeiten vereinbart – Widerruf nach Monaten

Ein Verbraucher hatte telefonisch Kontakt zu einem Gartenbaubetrieb aufgenommen. Kurz darauf traf man sich vor Ort auf dem Grundstück, um den Umfang der Arbeiten, die benötigte Zeit und den Stundensatz zu bestimmen. Der Unternehmer führte anschließend Aufräum- und Landschaftsarbeiten auf zwei Grundstücken durch und stellte später zwei Rechnungen über insgesamt 18.984,07 €.

Eine Widerrufsbelehrung erhielt der Verbraucher jedoch zu keinem Zeitpunkt. Erst mehrere Monate nach Abschluss der Arbeiten erklärte er – anwaltlich vertreten – den Widerruf des Vertrages. Der Unternehmer klagte auf Zahlung.

Ohne Erfolg: Das Gericht wies die Klage vollständig ab.

Die Rechtslage: Haustürgeschäft – Widerruf möglich, kein Wertersatz

Das Landgericht stellte klar, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b BGB), da die Absprachen vor Ort auf dem Privatgrundstück stattfanden. Damit stand dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g i.V.m. § 355 BGB zu.

Weil er nicht über dieses Widerrufsrecht belehrt wurde, begann die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen (§ 356 Abs. 3 BGB). Der Widerruf war daher selbst Monate später noch wirksam.

Besonders bedeutsam: Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung besteht kein Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB). Auch ein Anspruch über das Bereicherungsrecht wurde abgelehnt, da dies die Verbraucherschutzrichtlinie umgehen würde – im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH. Das Urteil des LG Frankentahl ist noch nicht rechtskräftig – es wurde Berufung zum OLG Zweibrücken (5 U 50/25) eingelegt.

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Dieses Urteil zeigt deutlich:

Verträge, die vor Ort beim Verbraucher oder an der Haustür abgeschlossen werden,  ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, können auch sehr spät noch wirksam widerrufen werden.

Viele hohe Werklohnforderungen von Handwerksbetrieben lassen sich dadurch komplett abwehren.

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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