– Widerrufsbelehrung unzureichend: Widerrufsrecht bleibt bestehen –

Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.06.2025 – 12 U 130/24) hat klargestellt: Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherbauvertrag ist unwirksam, wenn sie keine Telefonnummer enthält und gleichzeitig den Eindruck vermittelt, ein Widerruf sei nur in Textform möglich. In einem solchen Fall beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen – das Widerrufsrecht kann dann noch bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden. Maßgeblich für den Vertragsschluss ist der Zugang des beidseitig unterschriebenen Vertrags beim Verbraucher.

Kein Vertrauensschutz für Unternehmer – Verwirkung scheidet aus

Die Richter verneinten in diesem Fall eine Verwirkung des Widerrufsrechts: Der Bauunternehmer durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Auch längere Untätigkeit des Verbrauchers reicht hierfür nicht aus, solange kein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers entstanden ist.

Nur eingeschränkter Wertersatz möglich

Zwar kann der Unternehmer bei einem wirksamen Widerruf grundsätzlich Wertersatz verlangen – aber nur für Leistungen, die nicht rückgewährt werden können. Das gilt z. B. für bereits genutzte Planungsleistungen. Nicht ersatzfähig sind dagegen interne Aufwendungen wie gezahlte Provisionen oder nicht konkret nachgewiesene Bauleitungsleistungen. Auch Planungsunterlagen führen nur dann zu Wertersatz, wenn sie tatsächlich verwendet wurden – was hier nicht bewiesen werden konnte.

Fazit für Verbraucher und für Unternehmer

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann selbst Monate nach Vertragsschluss noch zu einem wirksamen Rücktritt vom Verbraucherbauvertrag führen – mit der Folge, dass erhaltene Leistungen zurückzuzahlen sind. Unternehmer müssen bei der Gestaltung ihrer Belehrungen größte Sorgfalt walten lassen.

Bauunternehmen müssen Verbraucherbauverträge mit äußerster Sorgfalt gestalten – insbesondere bei der Widerrufsbelehrung. Fehlen darin zwingende Angaben wie eine Telefonnummer oder wird der Eindruck erweckt, ein Widerruf sei nur schriftlich möglich, kann dies teuer werden: Das Widerrufsrecht bleibt dann über ein Jahr lang bestehen. Zudem erhalten Unternehmer bei Widerruf nur für tatsächlich genutzte und nicht rückgabefähige Leistungen Wertersatz – interne Kosten oder nicht belegbare Leistungen bleiben unvergütet. Eine professionelle rechtliche Prüfung der Vertragsunterlagen ist daher unerlässlich.

Jahrelange Erfahrung

Sollten Sie Fragen zum Sachverhalt oder zur Rechtslage haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – der eine erhebliche Expertise bei Rechtsfragen rund um die Widerruflichkeit unterschiedlichster Verträge hat und Mandanten bundesweit hierzu vertritt.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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