– Hinweisbeschluss vom 17.08.2026: Kein Werklohn, kein Wertersatz – und der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich –
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 17.08.2026 (Az. 5 U 50/25) angekündigt, die Berufung eines Gartenbauunternehmers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.04.2025 (Az. 8 O 214/24) einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Über dieses erstinstanzliche Urteil hatten wir bereits berichtet: Hammer-Urteil: Verbraucher darf Gartenbauvertrag widerrufen – und muss keinen Cent zahlen!
Der Senat bestätigt damit die Linie der Kammer auf ganzer Linie – und setzt zugleich der derzeit viel diskutierten Missbrauchseinrede enge Grenzen.
Der Fall
Ein Gartenbauunternehmer hatte auf zwei Grundstücken eines privaten Auftraggebers umfangreiche Aufräum- und Landschaftsarbeiten ausgeführt. Vereinbart wurde alles vor Ort auf dem Grundstück; der Auftragsumfang wurde im Verlauf der Arbeiten mehrfach erweitert. Eine Widerrufsbelehrung erhielt der Auftraggeber zu keinem Zeitpunkt. Nach Rechnungstellung über knapp 19.000 Euro widerrief er im September 2024 sämtliche Vertragserklärungen. Das Landgericht wies die Zahlungsklage vollständig ab. Der Unternehmer ging in Berufung.
Die Kernaussagen des OLG Zweibrücken
- Bauvertrag ja – Verbraucherbauvertrag nein. Der Vertrag über umfangreiche Gartenbauarbeiten ist ein Bauvertrag nach § 650a BGB. Er ist aber kein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB. Der Begriff der „erheblichen Umbaumaßnahme“ ist eng auszulegen; die Umgestaltung eines Gartens fällt selbst dann nicht darunter, wenn sie von überdurchschnittlichem Umfang ist (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2025 – 10 U 79/25). Das ist der entscheidende Weichenstellungspunkt: Nur beim Verbraucherbauvertrag steht dem Unternehmer nach Widerruf ein Wertersatzanspruch (§ 357d BGB) zu.
- Vertragsschluss vor Ort = Widerrufsrecht bis zu einem Jahr und 14 Tagen. Werden Angebot und Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers erklärt, liegt ein Außergeschäftsraumvertrag nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor. Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die 14-Tage-Frist nicht zu laufen; es gilt die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Auf eine „Überrumpelung“ kommt es nicht an. Der Senat erteilt dem in der Praxis häufigsten Verteidigungsargument der Unternehmerseite eine klare Absage. Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU kommt es allein auf den Ort des Vertragsschlusses an, nicht mehr darauf, ob der Verbraucher tatsächlich unter Druck stand oder überrascht wurde. Die frühere Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. ist bewusst entfallen. Das Widerrufsrecht knüpft an eine typisierte Schutzbedürftigkeit an – auch persönliche Bekanntschaft, telefonische Terminvereinbarung oder sukzessive Leistungsabrufe ändern daran nichts. Eine einschränkende Auslegung wäre contra legem.
- Auch Nachträge sind eigenständig widerruflich. Werden die Arbeiten vor Ort erweitert, handelt es sich entweder um selbstständige neue Werkverträge oder um eine Ergänzung der ursprünglichen Abrede – in beiden Fällen unter denselben typisierten Bedingungen und damit ebenfalls widerruflich. Auf die Rechtsprechung zum „sukzessiven Vertrag“ (BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22) kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn bereits zuvor ein bindendes, annahmefähiges Angebot vorlag, das vor Ort lediglich noch angenommen wurde.
- Kein Wertersatz, kein Bereicherungsanspruch. § 357a Abs. 2 BGB setzt eine ordnungsgemäße Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB voraus. Fehlt sie, entfällt der Wertersatz. Die Vorschrift ist abschließend und einer Analogie nicht zugänglich. Der Rückgriff auf das Bereicherungsrecht oder die Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet schon wegen § 361 Abs. 1 BGB aus.
- Rechtsmissbrauch: enger Korridor. Besondere Bedeutung hat der Beschluss für die seit dem EuGH-Urteil vom 05.03.2026 (Rs. C-564/24 – Eisenberger Gerüstbau) geführte Diskussion. Der EuGH hat die Anwendung des § 242 BGB auf das Verbraucherwiderrufsrecht zwar gebilligt – aber, wie das OLG betont, nicht erweitert. Erforderlich bleibt ein arglistiges Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, und zwar im Ansatz bereits bei Vertragsschluss. Nicht ausreichend sind:
- der erst nachträglich gefasste Entschluss, über den Widerruf nicht zahlen zu müssen,
- das Angebot einer Barzahlung unter dem Rechnungsbetrag,
- der Versuch, über den drohenden Widerruf einen Nachlass zu verhandeln,
- der bloße Umstand, dass der Verbraucher wirtschaftlich profitiert.
Hinzu kommt: Wer nicht ordnungsgemäß belehrt hat, ist im Regelfall nicht vorrangig schutzwürdig (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11). Das deckt sich mit der Linie des BGH aus dem Urteil vom 20.02.2025 – VII ZR 133/24, über das wir hier berichtet haben: Verbraucher-Widerruf: Wann er greift – und wann nicht
Was bedeutet das für Verbraucher?
Wer einen Handwerker- oder Bauvertrag im privaten Bereich vor Ort, an der Haustür oder auf dem eigenen Grundstück abgeschlossen und keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat, kann den Vertrag noch bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen – auch dann, wenn die Arbeiten bereits vollständig ausgeführt sind. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerruf muss nicht in einer bestimmten Form erklärt werden.
Wichtig ist die Abgrenzung: Beim echten Verbraucherbauvertrag (Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahme, § 650i BGB) gilt Anderes – dort schuldet der Verbraucher nach Widerruf Wertersatz. Bei Gartenbau-, Sanierungs- und Einzelgewerkeverträgen ist das nach der hier besprochenen Entscheidung gerade nicht der Fall.
Was bedeutet das für Handwerks- und Bauunternehmen?
Das wirtschaftliche Risiko einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung ist erheblich und lässt sich nachträglich praktisch nicht mehr auffangen. Eine Belehrung gehört in jeden Vertrag mit privaten Auftraggebern, der nicht in den eigenen Geschäftsräumen geschlossen wird – ausdrücklich auch in jeden Nachtrag und jede Auftragserweiterung vor Ort.
Hinweis
Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, nicht um eine Endentscheidung. Dem Berufungsführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.09.2026 eingeräumt; der Senat hat die Rücknahme der Berufung aus Kostengründen nahegelegt. Ob und in welchem Umfang Ansprüche oder Einwendungen im Einzelfall bestehen, ist stets individuell zu prüfen.
Weiterführende Beiträge
- Hammer-Urteil: Verbraucher darf Gartenbauvertrag widerrufen – und muss keinen Cent zahlen! (LG Frankenthal)
- Verbraucher-Widerruf: Wann er greift – und wann nicht (BGH, VII ZR 133/24)
- Widerruf des Werkvertrags – kein Wertersatzanspruch für Unternehmer!
- Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verträgen am Bau
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Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit Auftraggeber und Unternehmen im privaten Baurecht.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg
