– EuGH, Urteil vom 23.04.2026 – C-744/24 (Bank Polska Kasa Opieki): Der Sollzins darf nur auf das laufen, was der Kunde tatsächlich bekommt –

Wer einen Raten- oder Autokredit aufnimmt, findet in den Unterlagen häufig eine mitfinanzierte Restschuldversicherung („RSV“, „Kreditschutzbrief“, „Zahlungsschutz“). Die Prämie wird nicht ausgezahlt, sondern von der Bank direkt an den Versicherer überwiesen – und anschließend über die gesamte Laufzeit mitverzinst. Der Europäische Gerichtshof hat dieser Praxis am 23.04.2026 eine klare Absage erteilt.

Der Fall

Ein polnischer Verbraucher hatte einen Ratenkredit aufgenommen. Ein Teil der Kreditsumme war für die Prämie einer als „freiwillig“ bezeichneten Kreditversicherung bestimmt. Die Bank berechnete den vertraglichen Zinssatz nicht nur auf den Betrag, den der Kunde tatsächlich erhielt, sondern auch auf diese Versicherungsprämie. Der Verbraucher wollte den Kredit deshalb zins- und kostenfrei zurückzahlen. Das polnische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob eine solche Vertragsgestaltung mit der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) vereinbar ist.

Die Kernaussagen des EuGH

  1. „Gesamtkreditbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits“ schließen einander aus.

Beides sind autonome Begriffe des Unionsrechts. In den Gesamtkreditbetrag darf kein Betrag einfließen, der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis bestimmt ist – also weder Versicherungsprämien noch Bearbeitungsentgelte, Provisionen oder sonstige Kosten. Der EuGH führt damit seine Linie aus den Entscheidungen Radlinger (C-377/14), Mikrokasa (C-779/18) und Soho Group (C-686/19) konsequent fort.

  1. Der Sollzinssatz gilt nur für den in Anspruch genommenen Auszahlungsbetrag.

Der „Sollzinssatz“ ist nach Art. 3 Buchst. j der Richtlinie derjenige Satz, der auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird. Diese entsprechen dem Gesamtkreditbetrag. Beträge, die der Kreditgeber unmittelbar zur Begleichung von Kreditkosten verwendet und die den Verbraucher nie erreichen, sind davon ausgenommen. Auf sie darf die Bank keinen vertraglichen Zinssatz anwenden.

  1. Die Bank darf ihre Kosten weiterhin verlangen – aber offen.

Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass die Entscheidung die zulässigen Kostenarten nicht beschränkt. Die Bank kann ihre Kosten etwa über einen entsprechend höheren Zinssatz einpreisen. Was sie nicht darf, ist, die Kosten in die Zinsbasis zu verstecken. Genau darum geht es: Der effektive Jahreszins soll europaweit vergleichbar bleiben, und der Verbraucher soll den Umfang seiner Verpflichtung einschätzen können.

Warum das deutsche Kreditnehmer betrifft

Die Konstellation ist im deutschen Konsumenten- und Kfz-Finanzierungsgeschäft alltäglich. Entscheidend ist, wie Ihr Vertrag rechnet:

  • Wird der Sollzins nur auf den Nettodarlehensbetrag berechnet und die Versicherungsprämie separat ausgewiesen und getilgt? Dann ist die Struktur unproblematisch.
  • Wird dagegen ein „Gesamtdarlehensbetrag“ oder „Bruttodarlehensbetrag“ gebildet, der die finanzierte Prämie einschließt, und läuft der Sollzins auf diese Summe? Dann liegt genau die Gestaltung vor, die der EuGH beanstandet hat.

Hinzu kommt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten einer Restschuldversicherung zu den Gesamtkosten des Kredits, wenn ihr Abschluss Voraussetzung für die Darlehensvergabe zu den vorgesehenen Bedingungen war (BGH, Urteil vom 24.09.2024 – XI ZR 32/22). Der BGH hat das EuGH-Urteil bereits in seinem Urteil vom 07.07.2026 – XI ZR 45/25 in Bezug genommen. Die Entscheidung ist also in der deutschen Rechtsprechung angekommen.

Welche Rechtsfolgen in Betracht kommen

Der EuGH beantwortet Auslegungsfragen; die Sanktion richtet sich nach nationalem Recht. Nach deutschem Recht sind – je nach konkreter Vertragsgestaltung – insbesondere folgende Ansätze zu prüfen:

  • Fehlerhafte Pflichtangaben. Ist der Nettodarlehensbetrag zu hoch oder der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben (Art. 247 § 3, § 6 EGBGB), kann die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 BGB nicht angelaufen sein – vorausgesetzt, der Fehler ist geeignet, die Einschätzung des Verbrauchers über Umfang seiner Rechte und Pflichten zu beeinflussen (EuGH, C-38/21 u.a. – BMW Bank).
  • Ermäßigung des Sollzinssatzes. § 494 Abs. 3 BGB sieht eine Ermäßigung des Sollzinssatzes vor, wenn der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde. Fehlt die Angabe des Sollzinssatzes oder des effektiven Jahreszinses ganz, ermäßigt sich der Zins nach § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz.
  • Nicht angegebene Kosten. Kosten, die im Vertrag nicht angegeben sind, schuldet der Darlehensnehmer nach § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
  • Rückforderung überzahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 BGB, soweit auf Kostenbestandteile Zinsen berechnet und gezahlt wurden.

Ehrlicherweise gilt: Ob und in welchem Umfang sich diese Ansätze durchsetzen lassen, ist für die deutsche Vertragspraxis noch nicht abschließend geklärt. Es kommt auf den einzelnen Vertrag an – auf die Zahlenwerke, die Bezeichnung der Beträge und den Tilgungsplan. Pauschalaussagen wären unseriös.

Auch nach neuem Recht relevant

Zum 19.05.2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 139) in Kraft getreten. Die Abgrenzung zwischen Gesamtkreditbetrag und Gesamtkosten bleibt auch dort tragend. Die Entscheidung des EuGH betrifft damit Altverträge ebenso wie Neuverträge.

Was Sie jetzt tun sollten

Halten Sie Ihren Darlehensvertrag mit sämtlichen Anlagen bereit: Vertragsurkunde, Europäische Standardinformationen, Versicherungsschein bzw. Beitrittserklärung zur Restschuldversicherung, Tilgungsplan und Kontoauszüge. Entscheidend ist die Frage, auf welche Bezugsgröße der Sollzins gerechnet wurde.

Beachten Sie: Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Wer zu lange wartet, verliert Ansprüche unabhängig davon, wie gut sie begründet sind.

Prüfung – fundiert, aber nicht kostenlos

Wir prüfen Verbraucherdarlehens- und Kfz-Finanzierungsverträge daraufhin, ob die Zinsberechnung den Vorgaben des EuGH entspricht und welche Ansprüche daraus folgen. Diese Prüfung ist Rechtsberatung im Einzelfall und keine Werbemaßnahme; sie erfolgt deshalb ausdrücklich nicht unentgeltlich.

Für eine erste Einschätzung gilt die gesetzliche Erstberatungsgebühr für Verbraucher (§ 34 Abs. 1 RVG, höchstens 190,00 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer). Den Umfang und die Kosten einer weitergehenden Prüfung stimmen wir vorab mit Ihnen ab. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, holen wir für Sie eine Deckungszusage ein.

Erhebliche Expertise

Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren bundesweit Verbraucher gegenüber Banken, Sparkassen und Autobanken – von Widerrufsfällen über Kreditkartenzinsen bis zu Prämiensparverträgen. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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