– Amtsgericht Hameln bestätigt Mehrdeutigkeit einer Vertragsklausel –

Mit Urteil des AG Hameln aus Februar 2022 (n. rkr.) wird die Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte bestätigt, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Be­din­gungen für Bausparverträge (ABB) den Bausparern auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren Laufzeit des Bausparvertrags eine Gesamtverzinsung von 5 % (sog. „Bonuszinsen“) zusteht. Dieses Urteil hat weitreichende Wirkungen, da tausende von Bausparern einige zigtausende Euro an Zinsnachzahlungen gegenüber der BHW Bausparkasse AG haben könnten.

Der Sachverhalt

Die von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte in den Jahren 1997 bzw. 1999 bei der beklagten BHW Bausparkasse AG jeweils den Abschluss von Bau­sparverträgen beantragt. Den Bausparverträgen lagen die ABB zugrunde, in den es in § 3 wie folgt heißt:

„Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn wie folgt:

Nach beantragten und erfolgten Teilkündigungen bzw. Teilauszahlungen teilte die BHW Bau­spar­kasse AG dann im Jahr 2008 mit, dass die Zuteilung der beiden Bausparverträge vorliege – die Zuteilung wurde von der Klägerin aber nicht angenommen.

Dann erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung der beiden – zum damaligen Zeitpunkt noch über Sparguthaben in Höhe von mehr als € 12.000,00 bzw. € 7.000,00 ver­fü­gen­den – Bausparverträgen. Die BHW Bausparkasse AG rechnete beide Bausparverträge ab und zahlte die von ihr ermittelten Guthaben nebst Zinsen an die Klägerin aus, wobei sie le­dig­lich den Basiszinssatz in Höhe von 2 % p.a. gutschrieb.

Vor dem Hintergrund der sich aus § 3 Abs. 2 ABB ergebenden Gesamtverzinsung von 5 % machten SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte für die Klägerin weitere Zinsansprüche gel­tend, was die beklagte Bausparkasse jedoch ablehnte.

Die Entscheidung des AG Hameln

Das Amtsgericht Hameln gab der Klägerin recht und verurteilte die Bausparkasse zu weiteren vertraglichen geschuldeten Zinsen in Höhe von über € 2.100,00. Dabei folgte es dem Ar­gu­ment, dass aus dem Formulartext, insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB, nicht zweifelfrei ent­nom­men werden könnte, ob der Anspruch auf eine höhere Verzinsung für das ausgezahlte Teil­gut­haben nicht besteht und derartige Auslegungszweifel in Ansehung des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der diese Klausel verwendeten beklagten Bausparkasse gehen.

Die von der Bausparkasse erhobene Verjährungseinrede verneinte es dabei, da die streit­ge­gen­ständliche sogenannten „Bonuszinsen“ ausweislich § 3 Abs. 3 Satz 3 ABB erst mit der Aus­zah­lung des gesamten Bausparguthabens fällig geworden sind und zum Zeitpunkt der Er­he­bung der Klage Verjährung folglich noch nicht eingetreten war.

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Sollten Sie Fragen zu diesem Komplex haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der das vorliegende Urteil für die Bausparerin erstritten hat.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Bau- und Architektenrecht
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