– Bestätigungsseite ist kein Ort für Halteangebote: Wer kündigen will, muss ungehindert kündigen können –
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.07.2026, I ZR 200/25) hat entschieden: Unternehmen dürfen die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsseite im Online-Kündigungsprozess nicht dazu nutzen, Verbraucher mit alternativen Angeboten – etwa dem beitragsfreien „Pausieren“ des Vertrags – von der Kündigung abzubringen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Betreiber einer Fitnessstudio-Kette, bei der Verträge kostenpflichtig über das Internet abgeschlossen werden können.
Für Verbraucher bedeutet das: Der Weg zur Kündigung eines online abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses – Fitnessstudio, Streaming-Dienst, Zeitschriften-Abo, Mobilfunkvertrag – muss direkt, transparent und frei von jeder Ablenkung sein.
Worum ging es?
Seit Mitte 2022 verpflichtet § 312k BGB Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Dauerschuldverhältnisse über eine Webseite ermöglichen, zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons. Nach Betätigung des Buttons muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite geführt werden, auf der er bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Angaben machen kann und die Kündigung mit einer Bestätigungsschaltfläche abschließt. Der beklagte Fitnessstudio-Betreiber hatte in diesen Kündigungsprozess zusätzliche Elemente eingebaut – unter anderem das Angebot, den Vertrag beitragsfrei zu pausieren, statt ihn zu kündigen.
Die Kernaussagen des BGH
Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat stellt auf den strikten Wortlaut und die systematische Struktur der Norm ab: Was das Gesetz nicht ausdrücklich als zulässige Angabe aufführt, hat auf der Bestätigungsseite nichts zu suchen. Die Karlsruher Richter hoben das anderslautende Urteil der Vorinstanz auf.
Die Bestätigungsseite ist keine Werbefläche und kein Instrument der Kundenrückgewinnung.
Alternative Angebote – und seien sie für den Verbraucher wirtschaftlich noch so attraktiv formuliert – verstoßen gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn sie in den gesetzlich geregelten Kündigungsprozess eingeschoben werden. Der Entschluss des Verbrauchers, sich von einem Vertrag zu trennen, ist zu respektieren.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Wer online kündigt und dabei mit Halteangeboten, Rabatten, Pausierungs-Optionen oder sonstigen Zwischenschritten konfrontiert wird, sollte hellhörig werden: Ein derart ausgestalteter Kündigungsprozess dürfte nach den Maßstäben des BGH rechtswidrig sein. Praktisch relevant wird das insbesondere dann, wenn streitig ist, ob und wann eine Kündigung wirksam erklärt wurde – etwa weil der Verbraucher den verschachtelten Prozess abgebrochen hat und der Anbieter weiter Beiträge abbucht.
Kurz gesagt: Anbieter von Online-Verträgen müssen ihre Kündigungsprozesse jetzt auf den Prüfstand stellen – und Verbraucher, deren Kündigung an einem unzulässig ausgestalteten Kündigungsbutton „gescheitert“ ist oder denen trotz Kündigungsversuchs weiter Entgelte berechnet werden, haben gute Argumente auf ihrer Seite.
Hinweis: Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor; die Reichweite des Urteils im Detail wird sich erst mit deren Veröffentlichung abschließend beurteilen lassen.
Erhebliche Expertise
Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte – wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg
