– Gebrauchtwagen brennt aus, Motorroller gerät ins Schlingern: Der Verkäufer muss beweisen, dass kein Mangel vorlag –

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 06.05.2026, VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) hat die verbraucherfreundliche Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf bekräftigt und zwei Berufungsurteile aufgehoben, die die Vermutung des § 477 BGB deutlich zu eng verstanden hatten. Zeigt sich innerhalb der gesetzlichen Frist nach Übergabe der Kaufsache ein für den Käufer nachteiliger Zustand, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war – und zwar auch dann, wenn neben einem Sachmangel noch andere Ursachen denkbar sind.

Für Verbraucher, die von einem Unternehmer kaufen – vom Gebrauchtwagen über den Motorroller bis zur Waschmaschine –, ist das eine erhebliche Stärkung ihrer Position im Gewährleistungsfall.

Worum ging es?

Im ersten Verfahren (VIII ZR 73/24) hatte ein Verbraucher im August 2020 bei einem Fahrzeughändler einen erstmals 2019 zugelassenen Gebrauchtwagen erworben. Wenige Wochen nach der Übergabe wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört; die regulierende Vollkaskoversicherung nahm den Händler aus übergegangenem Recht in Anspruch. Im zweiten Verfahren (VIII ZR 257/23) verunglückte der Käufer eines Motorrollers bereits einen Tag nach der Übergabe, weil das Fahrzeug auf der Autobahn in starke Pendelschwingungen geriet; er verlangte unter anderem Rückabwicklung und Schadensersatz.

Beide Berufungsgerichte wiesen die Klagen ab: Da als Brandursache neben einem technischen Defekt auch ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder Brandstiftung in Betracht komme – beziehungsweise die Pendelschwingungen auch andere Ursachen haben könnten –, greife die Beweislastumkehr nicht. Der Käufer habe den Mangel bei Übergabe nicht bewiesen.

Die Kernaussagen des BGH

Es genügt eine „Mangelerscheinung“ – der Käufer muss die Ursache nicht aufklären.

Der VIII. Zivilsenat stellt klar: Die Vermutung des § 477 BGB greift bereits dann, wenn sich innerhalb der Frist ein dem Käufer nachteiliger Zustand zeigt, für den als Ursache jedenfalls auch ein dem Verkäufer zurechenbarer Sachmangel in Betracht kommt. Dass daneben andere, dem Verkäufer nicht zurechenbare Ursachen denkbar sind, schadet dem Käufer nicht.

Der Verkäufer muss den Gegenbeweis führen.

Es ist Sache des Verkäufers zu beweisen, dass die Ursache erst nach der Übergabe entstanden ist oder ausschließlich auf Umständen beruht, die ihm nicht zuzurechnen sind – etwa auf dem Verhalten des Käufers oder Dritter. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, wird zugunsten des Käufers vom Vorliegen eines Sachmangels bei Übergabe ausgegangen.

Die Grundsätze gelten erst recht nach neuem Recht.

Entschieden wurde zu § 477 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung mit sechsmonatiger Vermutungsfrist. Für Kaufverträge ab dem 01.01.2022 gilt die Beweislastumkehr sogar für ein volles Jahr ab Übergabe (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) – die vom BGH bekräftigten Maßstäbe sind auf die neue Rechtslage übertragbar.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Wer als Verbraucher von einem Unternehmer kauft und innerhalb eines Jahres nach Übergabe einen Defekt, Ausfall oder Schaden erlebt, muss nicht nachweisen, was genau die Ursache war. Der beliebte Einwand von Händlern, es kämen „auch andere Ursachen in Betracht“, verfängt nach dieser Rechtsprechung nicht mehr. Das ist gerade beim Gebrauchtwagenkauf von erheblicher praktischer Bedeutung, wo Händler Gewährleistungsansprüche regelmäßig mit Verweis auf Bedienfehler, Verschleiß oder Fremdeinwirkung zurückweisen.

Kurz gesagt: Zeigt sich der Mangel im ersten Jahr, steht der Verkäufer in der Beweispflicht – nicht Sie. Lassen Sie zurückgewiesene Gewährleistungsansprüche prüfen, bevor Sie auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verzichten.

Erhebliche Expertise

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte – wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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