– Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam –

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 05.06.2025 (I ZR 160/24) entschieden, dass ein Studienplatzvermittler kein Erfolgshonorar verlangen kann, wenn der Studienbewerber den vermittelten Studienplatz letztlich nicht annimmt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin vermittelt deutschen Studienbewerbern Plätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte sie mit der Vermittlung eines Studienplatzes an der Universität Mostar in Bosnien. Die Vermittlungsbedingungen sahen vor, dass ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr zu zahlen sei, sobald ein Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin zugesagt wird – unabhängig davon, ob der Bewerber das Studium auch tatsächlich antritt.

Der bisherige Prozessverlauf

Das Landgericht München II ( 2 O 3233/22) und das Oberlandesgericht München (36 U 3263/23 e) wiesen die Klage der Vermittlerin ab. Beide Gerichte sahen in der Honorarregelung eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten. Die Vermittlerin legte Revision ein.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass die Honorarregelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Die Regelung widerspricht dem Grundgedanken des Maklerrechts (§ 652 BGB), wonach ein Maklerlohn nur dann geschuldet ist, wenn es auch zum Vertragsabschluss kommt. Die Regelung, wonach das Honorar bereits mit der Studienplatzzusage fällig wird, übt faktisch Druck auf den Bewerber aus, den Studienplatz anzunehmen, und ist damit mit Treu und Glauben nicht vereinbar. Ein sachlicher Grund, hiervon abzuweichen, war nicht erkennbar.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von Studienbewerbern und stellt klar, dass Makler ähnliche Vermittlungsverträge fair und transparent gestalten müssen. Die Zahlungspflicht für ein Erfolgshonorar setzt voraus, dass es tatsächlich zu einem Studienvertragsabschluss kommt – allein eine Zusage reicht nicht aus. Wenn Sie Ihre Vertragsunterlagen geprüft wissen wollen, nehmen Sie bitte  Kontakt zu Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalamarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – auf. Er vertritt Verbraucher jahrzehntelang bundesweit und hat eine erhebliche Erfahrung im Umgang mit unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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