
– Gartenbauer verliert Anspruch auf Werklohn –
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat in seinem Urteil vom 15. April 2025 (Az. 8 O 214/24) entschieden, dass ein Gartenbauer keinen Anspruch auf Werklohn hat, wenn er den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
Der Sachverhalt
Im April 2024 beauftragte ein Gartenbesitzer im Landkreis Bad Dürkheim einen Gartenbauer mit umfangreichen Arbeiten auf seinem Grundstück. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer eine Rechnung über knapp 19.000 Euro. Es kam jedoch zum Streit über den vereinbarten Stundensatz und die Prüffähigkeit der Rechnung. Im September 2024 widerrief der Gartenbesitzer den Vertrag.
Das Urteil
Das Gericht stellte fest, dass der Gartenbesitzer als Verbraucher anzusehen ist und der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Gemäß §§ 355,356 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Da der Gartenbauer den Verbraucher nicht über dieses Recht belehrt hatte, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Somit konnte der Widerruf auch nach mehreren Monaten noch wirksam erklärt werden. Der Gartenbauer verlor dadurch seinen Anspruch auf Werklohn.
Das Gericht entschied weiter, dass dem Gartenbauer auch kein Anspruch auf Wertersatz gemäß zusteht. Die unterlassene Widerrufsbelehrung führt dazu, dass der Unternehmer keinen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen kann. Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz und soll Unternehmer dazu anhalten, ihrer Belehrungspflicht nachzukommen.
Bezugnahme auf EuGH-Entscheidung
Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Mai 2023 (Az. C-97/22). Der EuGH hatte darin klargestellt, dass bei fehlender Widerrufsbelehrung kein Anspruch auf Wertersatz besteht. Diese Entscheidung betont die Bedeutung der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht im europäischen Verbraucherschutzrecht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.
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Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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