Wer eine echte Kreditkarte mit Teilzahlungsfunktion nutzt, sollte seine Abrechnungen prüfen lassen. Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte können tausende Verbraucher Ansprüche auf Rückzahlung, Gutschrift oder Neuberechnung ihrer Kreditkartenkonten haben.
Im Fokus stehen insbesondere Kunden der ADVANZIA Bank S.A. mit der bekannten Gebührenfrei Mastercard Gold. Betroffen sein können aber auch Inhaber anderer revolvierender Kreditkarten, also sogenannter Revolving Cards, bei denen die monatliche Abrechnung nicht vollständig ausgeglichen werden muss, sondern flexibel in Raten zurückgezahlt werden kann.
Diese Anbieter und Kartenmodelle sollten Verbraucher prüfen
In Deutschland werden revolvierende Kreditkarten unter anderem von Banken und spezialisierten Kartenanbietern vertrieben. Prüfen lassen sollten Verbraucher insbesondere Kreditkarten mit Ratenzahlungs- oder Teilzahlungsfunktion, etwa bei folgenden Anbietern und Kartenmodellen:
ADVANZIA Bank S.A. Gebührenfrei Mastercard Gold – bekannt für den Verzicht auf Jahres- und Auslandsgebühren; die Teilzahlung ist hier nach dem zugrunde gelegten Marktüberblick Standard.
Hanseatic Bank GenialCard – dauerhaft grundgebührenfreie Visa-Karte mit flexiblem Kreditrahmen. GoldCard
TF Bank TF Mastercard Gold – kostenlose Gold-Karte mit Reiseversicherungen und Cashback-Vorteilen; nach dem zugrunde gelegten Marktüberblick erfolgt die Abrechnung ausschließlich über die Ratenzahlungsfunktion.
Easybank / ehemals Barclays Deutschland Visa-Modelle wie die Easybank Visa mit hoher Akzeptanz und flexiblen Rückzahlungsoptionen.
Bank Norwegian Bank Norwegian Visa – kostenlose Karte mit weltweiter Nutzung und flexibler Teilzahlung.
Santander BestCard Basic und BestCard Premium – Kreditkarten mit revolvierender Funktion und teilweise zusätzlichen Vorteilen wie Tankrabatten.
Consors Finanz Consors Finanz Mastercard.
Targobank Visa Classic mit optionaler Ratenzahlung.
awa7 Nachhaltige Visa-Karte in Kooperation mit der Hanseatic Bank.
Entscheidend ist nicht der Name der Karte. Entscheidend ist, ob der offene Saldo nicht automatisch vollständig ausgeglichen wird, sondern ob auf stehenbleibende Beträge hohe Sollzinsen berechnet werden.
Das Problem: Die Kreditkarte wird zur Hochzinsfalle
Viele dieser Karten werden mit attraktiven Begriffen beworben: keine Jahresgebühr, keine Auslandsgebühr, Goldkarte, Reiseversicherung, flexible Rückzahlung, bequeme Teilzahlung.
Das klingt harmlos. Wirtschaftlich kann daraus aber ein dauerhaft laufender Verbraucherkredit werden.
Bei einer echten Kreditkarte mit revolvierendem Kreditrahmen zahlt der Kunde nicht zwingend den gesamten Monatsbetrag zurück. Er zahlt nur einen Teilbetrag. Der Rest bleibt offen. Auf diesen offenen Betrag berechnet die Bank Zinsen. Monat für Monat. Jahr für Jahr. Häufig mit Zinssätzen, die deutlich über klassischen Ratenkrediten liegen.
Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte liegt genau darin das Problem: Wenn diese Zinssätze bei richtiger rechtlicher und finanzmathematischer Betrachtung den marktüblichen Zinssatz um mehr als 100 % oder absolut um mehr als 12 Prozentpunkte überschreiten, steht der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB im Raum. Im Verfahren gegen die ADVANZIA Bank wird durch den Kläger, der von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte vertreten wird, geltend gemacht, dass die von der Bank verlangten Zinsen gegenüber der nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte maßgeblichen Bundesbank-Zinsreihe um mehr als 12 Prozentpunkte beziehungsweise um mehr als 100 % höher lagen.
Der zentrale Streit: Welche Bundesbank-Zinsreihe gilt?
Die entscheidende Frage lautet nicht nur: „Wie hoch waren die Zinsen?“
Die entscheidende Frage lautet:
Mit welchem Marktzins müssen diese Kreditkartenzinsen verglichen werden?
Die Bankenseite will bei echten Kreditkartenkrediten regelmäßig auf eine nach hiesiger Auffassung nicht geeignete Spezial-Zinsreihe der Deutschen Bundesbank abstellen. Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte ist das falsch.
Der Grund ist einfach: Wenn man nur das Hochzinssegment der echten Kreditkartenkredite mit sich selbst vergleicht, rechtfertigt der Markt seine eigenen Übertreibungen. Dann werden hohe Zinsen dadurch „marktüblich“, dass viele Anbieter ebenfalls hohe Zinsen verlangen. Genau das darf nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte nicht passieren. Auch ein jüngeres Urteil des Landgerichtes Ravensburg hatte bereits kritisch angemerkt, dass es einen Sondermarkt von Anbietern revolvierender Kreditkarten nicht geben darf.
In der Klage gegen die ADVANZIA Bank wird deshalb ausgeführt, dass die von der Bankseite herangezogene Spezial-Zinsreihe gerade kein neutraler, verbraucherschützender Vergleichsmarkt ist, sondern das hochpreisige Produktsegment abbilde, dessen Preisniveau auf Vereinbarkeit mit § 138 BGB überprüft werden soll. Die Heranziehung dieser Spezial-Zinsreihe laufe auf einen Selbstvergleich hinaus: Der sittenwidrig überhöhte Markt solle mit sich selbst verglichen werden.
Warum das für Kreditkartenanbieter gefährlich ist
Für Anbieter revolvierender Kreditkarten ist diese Frage wirtschaftlich brisant.
Wenn nämlich nicht die von der Bankenseite gewünschte Spezial-Zinsreihe maßgeblich ist, sondern die nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte zutreffende Bundesbank-Zinsreihe, kann das gesamte Geschäftsmodell rechtlich unter Druck geraten.
Dann wird aus einem scheinbar „marktüblichen“ Kreditkartenzins möglicherweise ein sittenwidrig überhöhter Zins. Dann wird aus einer normalen Monatsabrechnung möglicherweise eine rechtswidrige Zinsbelastung. Dann wird aus einem offenen Kreditkartensaldo möglicherweise ein falsch berechnetes Konto. Dann können Verbraucher möglicherweise Rückzahlung, Gutschrift oder Kontoberichtigung verlangen.
Im Verfahren gegen die ADVANZIA Bank wird ausdrücklich geltend gemacht, dass eine andere Bundesbank-Zinsreihe sachnäher sei, weil sie den wirtschaftlichen Funktionszusammenhang der Kapitalüberlassung besser abbilde.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth will Sachverständigenbeweis erheben
Besonders wichtig: Der Vorsitzende Richter der Bankenkammer am Landgericht Nürnberg-Fürth hat in dem Gerichtsverfahren gegen die ADVANZIA Bank S.A. angekündigt, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, welche Bundesbank-Zeitreihe für die Prüfung der Sittenwidrigkeit anzuwenden ist.
Das ist der Kern des Verfahrens.
Denn wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass nicht die von der Bankseite bevorzugte Spezial-Zinsreihe, sondern eine andere, verbraucherfreundlichere und wirtschaftlich sachnähere Bundesbank-Zinsreihe heranzuziehen ist, kann dies erhebliche Folgen haben. Nicht nur für ADVANZIA. Sondern auch für andere Anbieter echter Kreditkarten mit Teilzahlungsfunktion.
Keine Rettung durch „Saldoanerkenntnis“
Viele Banken werden einwenden: Der Kunde habe die monatlichen Abrechnungen erhalten, nicht widersprochen und damit den Saldo anerkannt.
Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte trägt dieses Argument nicht.
Ein Saldoanerkenntnis kann keinen Rechtsgrund für Forderungsbestandteile schaffen, die ihrerseits auf sittenwidrigen, unwirksamen oder intransparenten Grundlagen beruhen. Es bestätigt allenfalls den rechnerischen Saldo innerhalb der Abrechnung. Es bedeutet aber nicht, dass jede einzelne Zinsbelastung materiell rechtmäßig war.
Schweigen auf intransparente Kreditkartenabrechnungen ersetzt keine informierte Zustimmung zu einer sittenwidrigen oder unwirksam angepassten Zinsbelastung. Andernfalls könnte eine Bank rechtswidrige Zinsen schlicht monatlich abrechnen, abwarten und sich anschließend darauf berufen, der Verbraucher habe nicht widersprochen. Das ist nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte rechtlich nicht haltbar.
Hinzu kommt: Ein durchschnittlicher Verbraucher kann aus einer Kreditkartenabrechnung regelmäßig nicht erkennen, ob der belastete Zinssatz den marktüblichen Vergleichszins um mehr als 100 % oder um mehr als 12 Prozentpunkte überschreitet. Er sieht nur eine Zinsbuchung. Er kennt aber weder die zutreffende Bundesbank-Zeitreihe noch die rechtliche Wuchergrenze noch die finanzmathematische Vergleichsrechnung.
Auch Verjährung ist nicht automatisch eingetreten
Ebenso wenig ist nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte ohne Weiteres Verjährung eingetreten.
Der Grund: Bei revolvierenden Kreditkartenkrediten werden Zinsen, Zahlungen, Umsätze und offene Beträge regelmäßig in einen laufenden Saldo eingestellt. Das Kreditkartenkonto wird fortgeschrieben. Es geht deshalb nicht zwingend um isolierte Einzelansprüche aus jeder einzelnen Monatsabrechnung, sondern um die Berichtigung eines fortlaufenden Kreditkontos beziehungsweise um die Saldoforderung.
Das ist für Verbraucher entscheidend. Wer jahrelang hohe Kreditkartenzinsen gezahlt hat, ist nicht automatisch rechtlos. Die Bank wird Verjährung einwenden. Ob dieser Einwand durchgreift, muss aber im Einzelfall geprüft werden.
Besonders brisant: Verzinsung ab Transaktionstag
In dem Verfahren gegen die ADVANZIA Bank wird zusätzlich problematisiert, dass Umsätze unter Umständen ab dem Transaktionstag verzinst werden, obwohl zugleich mit einem zinsfreien Zahlungsziel geworben wird. Nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte stellt dies die Aussagekraft der von der Bankseite herangezogenen Statistik zusätzlich infrage, weil Zinsbelastungen statistisch erscheinen können, ohne dass der zugrunde liegende Kreditbestand sachgerecht abgebildet wird.
Auch das zeigt: Es geht nicht nur um die Frage, ob der Zinssatz „hoch“ ist. Es geht um das gesamte System der Zinsberechnung.
Was Verbraucher jetzt tun sollten
Wer eine Revolving-Kreditkarte nutzt oder genutzt hat, sollte nicht nur auf den aktuellen offenen Saldo schauen. Entscheidend sind die alten Abrechnungen.
Prüfen lassen sollten Sie insbesondere:
- ob Sie den Saldo nicht immer vollständig ausgeglichen haben,
- ob Teilzahlung oder Ratenzahlung voreingestellt oder genutzt wurde,
- welche Sollzinsen belastet wurden,
- ob Zinsen ab Transaktionstag berechnet wurden,
- ob der Zinssatz im Verhältnis zur passenden Bundesbank-Zinsreihe sittenwidrig überhöht war,
- ob ein Rückforderungs-, Gutschrift- oder Kontoberichtigungsanspruch besteht,
- ob Verjährung tatsächlich eingetreten ist oder gerade nicht
- ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung eingreift, um Ihre Ansprüche zu verfolgen.
Im Verfahren gegen die ADVANZIA Bank wurde für einen Zeitraum von 20 Jahren eine Gutschrift von über 33.000,00 € verlangt.
Das bedeutet nicht, dass jeder Verbraucher Ansprüche in dieser Höhe hat. Aber es zeigt, welche Summen bei jahrelanger Nutzung einer revolvierenden Kreditkarte entstehen können.
Betroffene Kunden der ADVANZIA Bank, Hanseatic Bank, TF Bank, Easybank/ehemals Barclays, Bank Norwegian, Santander, Consors Finanz, Targobank, awa7 und anderer Anbieter revolvierender Kreditkarten sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. Es kann um erhebliche Beträge gehen.
Fazit: Revolving-Kreditkarten sind kein rechtsfreier Hochzinsmarkt
Banken dürfen Kreditkartenkredite vergeben. Sie dürfen dafür auch Zinsen verlangen. Aber sie dürfen nach Auffassung von SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte keinen Hochzinsmarkt schaffen, diesen Markt anschließend mit sich selbst vergleichen und Verbrauchern dann entgegenhalten, die Zinsen seien „marktüblich“.
Wenn die richtige Bundesbank-Zinsreihe anzuwenden ist und die verlangten Zinsen den marktüblichen Vergleichszins um mehr als 100 % oder absolut um mehr als 12 Prozentpunkte überschreiten, steht der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Raum.
Erhebliche Expertise
SCHIEDER UND PARTNER Rechtsanwälte vertreten Verbraucher bundesweit in bank- und kapitalmarktrechtlichen Verfahren. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Tilmann Schellhas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Tilmann Schellhas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg
