Widerrufsinformation der DSL-Bank fehlerhaft

DSL-Bank

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 11.07.2017 (17 O 402/16) festgestellt, dass die Widerrufsinformation zu einem aus September 2010 mit der DSL-Bank (ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG) geschlossenen Darlehensvertrages unwirksam ist.

Danach genügte die Widerrufsinformation bereits deswegen nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die DSL-Bank darin weder darauf hinwies, dass als Folge des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist noch darauf, dass Zinsen zu vergüten seien. Insbesondere enthalte die Widerrufsinformation keine Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages.

Damit fehlten nach zutreffender Auffassung des Landgerichts Bonn Pflichtangaben, die nach Artikel 247 § 6 EGBGB erforderlich waren. Die DSL-Bank könne sich – so das Gericht weiter – wegen Fehlens dieser Pflichtangaben auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen Die Widerrufsinformation entspreche nicht dem damals gültigen Muster, sondern weiche – durch vollständiges Auslassen der Informationen über die Widerrufsfolgen – in erheblichen Umfang von dem gültigen Muster ab.
Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!

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Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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