BGH

Die Frage, ob womöglich zahlreiche Kredit­verträge unabhängig von Fehlern in der Widerrufs­belehrung auf Dauer widerruf­bar sind, ist noch immer nicht entschieden. Die Frist für den Widerruf beginnt nämlich nur, wenn Verbraucher die Vertrags­urkunde, ihre Vertrags­erklärung oder eine Abschrift von einem der beiden Dokumente erhalten haben. Die Regel war häufig die, dass dem Verbraucher weder eine Vertrags­urkunde noch dessen eigene Vertrags­erklärung, die einer eigenhändigen Unterschrift, bedurfte, nicht einmal in Kopie übergeben wurde. Brisanz hatte dies vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017, Aktenzeichen: XI ZR 381/16. Die Bundes­richter stellten darin klar: „Vertrags­urkunde“ ist das von beiden Vertrags­parteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Der Begriff kann nicht dahin ausgelegt werden könne, er meine in einem bestimmten Kontext den Vertrags­antrag des Darlehens­gebers. Zwar hat das Ober­landes­gericht München im Urteil vom 22.02.2018, Aktenzeichen: 5 U 3380/17 entschieden: Es kommt für die „Vertrags­urkunde“ nicht darauf an, ob auf der vom Darlehens­nehmer erhaltenen Abschrift des Dokuments dessen Unter­schrift abge­bildet ist oder nicht. Rechts­anwalt Tilmann Schell­has  – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – von Schieder und Partner Rechtsanwälte hält das für falsch. Der 5. Senat in München verkenne die eindeutige Begriffs­definition des BGH. Rechtsanwalt Schellhas verweist auf eine Entscheidung des Ober­landes­gerichts Koblenz (vom 16.6.2017, Aktenzeichen: 8 U 930/16, anhängig beim BGH unter dem Aktenzeichen: XI ZR 417/17), wonach die Vertrags­urkunde oder der schriftliche Antrag des Verbrauchers durch die Darlehens­geberin zur Verfügung gestellt werden müssen und es eben nicht reiche, dass der Darlehens­nehmer ein Exemplar des Schrift­stücks „Darlehens­vertrag“ zu seinem Verbleib erhalte. Danach gibt es jetzt eine diver­gierende Recht­sprechung unterschiedlicher OLG -Bezirke, sodass die Revision auch vom OLG München hätte zugelassen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wird Nicht­zulassungs­beschwerde zum BGH erhoben. Zu dieser Rechts­frage ist allerdings auch schon eine Nicht­zulassungs­beschwerde beim BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 689/17 anhängig.

Lassen Sie ihren Kreditvertrag darauf überprüfen!

Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht
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Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg