Widerruf Immobilienkredite

Immobilienkredite

Für Immobilienkredite, das sind Darlehen, die beispielsweise mit einer Grundschuld besichert sind, eröffnet sich für die Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich aus der Darlehensbeziehung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu verabschieden. Interessant ist es in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Die Bank / Sparkasse hat aber nicht nur keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dieser beläuft sich – gesetzlich vermutet – auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf die vom Darlehensnehmer gezahlten Zins- und Tilgungsbeträge. Das alles zusammen ergibt schnell einen Betrag von mehreren tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (den wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können).

Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Darlehensnehmer überhaupt keine Widerrufsbelehrung / Widerrufsinformation erhielt oder diese rechtsunwirksam gestaltet wurden.

1. Bis wann kann widerrufen werden?

Voraussetzung ist weiter, dass der Darlehensnehmer entweder fristgerecht widerrufen hat oder auch heute noch widerrufen kann. Dies hängt davon ab, wann der Darlehensvertrag geschlossen wurde:

  • Verträge mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, die ab dem 2. November 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geschlossen wurden, konnten nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.
  • Für Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie am 21. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin ein „ewiges“ Widerrufsrecht.
  • Bei Verträgen, die ab dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht – wenn belehrt wurde (auch bei falscher Belehrung) – auf maximal ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Ohne Belehrung gilt diese Begrenzung nicht.

2. Typische Fehler der Widerrufsbelehrung / Widerrufsinformation

Je nach Abschlusszeitpunkt und den gesetzlichen Anforderungen gibt es unterschiedliche, aber auch typische Fehlerquellen in Widerrufsinformationen bzw. Widerrufsbelehrungen. Die Widerrufsfrist läuft aber auch zudem dann nicht an, wenn erforderliche Pflichtangaben sich im Darlehensvertrag selbst nicht befinden. Schließlich wird sogar rechtlich argumentiert, dass die Nichtübergabe einer Vertragsurkunde oder der eigenen schriftlichen Vertragserklärung des Darlehensnehmers (Abschrift jeweils genügend) zum Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt.

Entscheidend ist bei den Rechtsfragen auch der Umstand, ob der Darlehensvertrag im Wege des Präsenzgeschäftes (bei Vertragsanbahnung oder bei Vertragsabschluss saßen sich die Vertragsparteien gleichsam gegenüber) oder als Fernabsatzgeschäft (ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax, E-Mail etc. und Vorhalten eines für den Fernabsatz geeigneten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems bei dem Darlehensgeber) vorliegt.

Die Fehlerquellen sind vielgestaltig, sodass hier nur einige exemplarisch genannt werden können:

  • Widerrufsbelehrung / Widerrufsinformation wird überhaupt nicht übergeben
  • Veraltete Widerrufsbelehrungen wurden verwendet
  • Belehrung beinhaltet als Einschub das Wort „frühestens“ und als Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“
  • Es ist nur die Rede von dem „schriftlichen Vertragsantrag“ ohne deutlich zu machen, dass es um den Antrag des Darlehensnehmers geht
  • „Aufsichtsbehörde“ wird als Pflichtangabe erwähnt, befindet sich aber dann nicht als nähere Angabe im Darlehensvertrag
  • „Kündigungsregelungen“ werden als Pflichtangabe erwähnt, befindet sich aber dann nicht als nähere Angabe im Darlehensvertrag
  • Fehlerhafte Angabe zu „Tageszinsen“ – häufig nur falsch als „0,00“ Euro oder überhaupt nicht nummerisch angegeben
  • Es fehlen die Angabe des effektiven Jahreszinses
  • Es fehlt die Angabe der Gesamtvertragslaufzeit (hochgerechnete Laufzeit bis zur vollständigen Tilgung und nicht nur bis zum Ende der Sollzinsvereinbarung)
  • Es fehlt der Betrag, die Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
  • Nichtangabe sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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