Viele Widerrufsbelehrungen von Genossenschaftsbanken falsch

BGH

Völlig zu Recht hat das Land­ge­richt Düs­sel­dorf mit Urteil vom 15.12.2017 Az. 10 O 143/17 angenommen, dass die sich in einem Kreditvertrag unter Punkt Nr. 26 befindliche Pas­sa­ge:

Abbe­din­gung von § 193 BGB: Die Par­tei­en bedingt die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimm­ten Tag oder inner­halb einer Frist eine Wil­lens­er­klä­rung abzu­ge­ben oder eine Leis­tung zu bewir­ken ist und der bestimm­te Tag oder der letz­te Tag der Frist auf einen Sonn­tag, einen am Erklä­rung- oder Leis­tungs­ort staat­lich aner­kann­ten all­ge­mei­nen Fei­er­tag oder einen Sonn­abend fällt, an die Stel­le eines sol­chen Tages der nächs­te Werk­tag tritt. Durch das Abbe­din­gen die­ser Rege­lung kann bei­spiels­wei­se die Fäl­lig­keit einer Rate auch an einem all­ge­mei­nen Fei­er­tag, einem Sonn­abend oder einem Sonn­tag ein­tre­ten.“

die Wider­rufs­fris­ten von 14 Tagen bzw. 30 Tage für die Rück­über­tra­gung nach dem Wider­ruf als unzu­läs­sig ver­kürzt. Damit sind die Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen des Dar­le­hens­ver­tra­ges rechtsfehlerhaft und den Darlehensnehmern steht das Recht zu, den Widerruf zu erklären. Das LG Düsseldorf betont, dass durch die ver­kürz­te Dar­stel­lung der Wider­rufs­frist  der Ver­brau­cher zu der Fehl­vor­stel­lung ver­lei­tet wer­den kann, die Wider­rufs­frist sei bereits abge­lau­fen, obwohl dies tat­säch­lich nicht der Fall ist. Auch die ver­kürz­te Dar­stel­lung der Rück­ge­währ­frist ist poten­ti­ell geeig­net, den Ver­brau­cher vom Wider­ruf abzu­hal­ten, weil er hin­sicht­lich der Beschaf­fung der zur Erfül­lung sei­ner Zah­lungs­pflich­ten erfor­der­li­chen Mit­tel einem gegen­über der gesetz­li­chen Rege­lung erhöh­ten Zeit­druck aus­ge­setzt wird.

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Für ein Darlehen, das bereits über viele Jahre hinweg lief, eröffnet sich für den Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus der Darlehensbeziehung zu verabschieden. Interessant ist das insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren. Damit hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, vielmehr Sie – gesetzlich vermutetet in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz – Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf gezahlte Zins- und Tilgungsbeträge. Das ergibt schnell einen Betrag von mehreren Tausend Euro wirtschaftlichen Vorteils (denn wir über unseren externen Dienstleister für Sie finanzmathematisch ermitteln lassen können)!

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an den insoweit von der Verbraucherzentrale Hamburg empfohlenen, weil auf das Recht zum Widerruf bei Darlehensverträgen spezialisierten Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tilmann Schellhas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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