Schulden und Zugewinnausgleich

Scheidung

Jede dritte Ehe wird heute geschieden. Auch die Verteilung vorhandenen Vermögens muss dann geregelt werden. Hierbei stellt der Zugewinnausgleich den vom Gesetz vorgesehenen Weg der Vermögensauseinandersetzung dar, der insbesondere gilt, wenn Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben. Das Recht des Zugewinnausgleichs regelt hierbei, dass die Ehegatten je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs aus der Ehezeit – also dem Zugewinn – beteiligt werden.

Mit der Reform des Zugewinnausgleichs erfolgte hier unter anderem eine Änderung dahingehend, dass Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden waren und während der Ehezeit getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt werden. Nach früherem Recht war dies nicht der Fall, obwohl durch die Schuldentilgung das Vermögen des betreffenden Ehepartners wirtschaftlich gewachsen ist. Das Justizministerium hat dies mit folgendem Beispiel verdeutlicht: Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und Schulden in Höhe von € 30.000,00. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von € 50.000,00, sodass sich sein Endvermögen auf € 20.000,00 beläuft. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehezeit ein Endvermögen von € 50.000,00 erwirtschaftet. Nach früherem Recht hätte Regina ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von € 15.000,00 (€ 50.000,00 Endvermögen der Frau abzüglich € 20.000,00 Endvermögen des Mannes, hiervon die Hälfte macht € 15.000,00) zahlen müssen. Die Schuldentilgung durch Thomas mit € 30.000,00 bliebe unberücksichtigt. Dieses Ergebnis erscheint eindeutig ungerecht, weil Thomas wirtschaftlich betrachtet ebenfalls einen Vermögenszuwachs von € 50.000,00 erzielt hat. Gerade aus diesem Grund wird jetzt der tatsächliche Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des Zugewinns zugrunde gelegt. Danach muss Regina keinen Ausgleich an ihren Mann zahlen, da beide Eheleute gleichviel erwirtschaftet haben.

Wolfgang Stelzig

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