Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern in der Ausübung des Sorgerechts

Die elterliche Sorge umfasst die Wahrnehmung aller körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes. Grundsätzlich unterscheidet man hierbei die Personensorge von der Vermögenssorge. In der Regel steht die elterliche Sorge Vater und Mutter und des Kindes gemeinsam zu.

Das Familiengericht kann, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, die für das Kind erhebliche Bedeutung hat, nicht einigen, gemäß § 1628 Satz 1 BGB die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen. Hierbei ist die Entscheidungskompetenz demjenigen Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

In einem aktuellen Fall ging es um die Schutzimpfung für die Tochter. Die Mutter war der Meinung, dass das Risiko eventueller Impfschäden schwerer wiege als das allgemeine Infektionsrisiko, weshalb sie ihre Zustimmung zu einer Schutzimpfung verweigerte. Demgegenüber wünschte der Vater die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, welche durch das Robert-Koch-Institut empfohlen werden. Dem folgte in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Er anerkannte die Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut als allgemeinen medizinischen Standard. Nachdem im konkreten Einzelfall keine besonderen Umstände wie beispielsweise bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken vorlagen, hat es auf den Antrag des Vaters hin diesem die alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Gesundheitssorge bezüglich der Durchführung von Impfungen übertragen. Sowohl das Infektionsrisiko, welches durch eine Impfung vermieden werden soll, als auch andererseits das Risiko einer Impfschädigung zeigen die erhebliche Bedeutung für das Kind. Darum würde die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit darstellen, über welche die Mutter, bei der die Tochter lebt, allein entscheiden könnte. (Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 157/16).

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