Ehegattenunterhalt bei günstigen Einkommensverhältnissen

Unterhalt

Ehegattenunterhalt wird grundsätzlich nach einer Quote verteilt („Halbteilungsgrundsatz“). Diese Art der Berechnung des Unterhaltsbedarfs beruht auf der Überlegung, dass vorhandenes Einkommen in der Regel insgesamt für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen wird allerdings erfahrungsgemäß ein Teil der Einnahmen gerade nicht für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern gespart. Dieser Teil der Einnahmen fließt also der Vermögensbildung zu und steht nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung.

Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten ergibt sich grundsätzlich aus den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen. Ab einer bestimmten Höhe des Einkommens kann der Bedarf – wegen der Vermutung, dass ein Teil zur Vermögensbildung verwendet wird – nicht mehr pauschal mit einer Quote bemessen werden, sondern muss konkret ermittelt werden.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof die in der Rechtsprechung diskutierte Frage, ab welcher Höhe des Einkommens die Berechnung des Unterhalts nicht mehr schematisch nach einer Quote erfolgt, sondern vom Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen ist, entschieden. Nach Auffassung des Gerichts muss der Unterhaltsberechtigte ab einem Einkommen von ca. € 5.100,00 seinen Bedarf konkret darlegen und kann ihn nicht mehr pauschal geltend machen. Bei derartigen Einkommensverhältnissen muss der Unterhaltsbedarf also konkret ermittelt werden, was in dem genannten Fall auch ermöglichte, einen Betrag für ein Reitpferd hinzuzurechnen.

Wolfgang Stelzig

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