Bücherregal mit Getzestexten

28.09.2016

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15.) hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Urt. .v. 11.11.2015 – 14 U 2439/14) bestätigt, dass den Zusatz einer Fußnote in einer Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ deswegen rechtsfehlerhaft ist, weil die Belehrung damit undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist informiert.

Dabei ging es um einen Belehrung, die häufig von Sparkassen verwendet wurde, sich aber auch in abgewandelter Form und ähnlichen Mängeln in einer Vielzahl von Darlehensverträgen anderer Banken befindet.

Die für betroffene Kreditnehmer erfreuliche Folge einer fehler¬haften Widerrufs¬belehrung: Sie können ihren Vertrag auch Jahre nach Vertrags¬schluss noch widerrufen. Selbst nach Umschuldung, Tilgung oder sons¬tiger Abwick¬lung bleibt der Widerruf zulässig. Er bringt Betroffenen fast immer viele Tausend Euro; gar nicht selten sind € 30.000 oder sogar mehr drin. Haupt¬grund: Die Zinsen jetzt sind viel nied¬riger als in den vergangenen Jahren.

Wer seinen Kredit etwa wegen des Verkaufs von Haus oder Wohnung gekündigt hat, musste oder muss noch eine Vorfälligkeits¬entschädigung zahlen. Sie soll der Bank den Verlust der bis zum Ende der Zins¬bindungs¬frist fälligen Zinsen ausgleichen. Die Höhe der Vorfälligkeits-entschädigung hängt vor allem vom Unterschied zwischen vereinbartem und aktuell üblichem Zins¬satz sowie der verbleibenden Dauer der Zins¬bindung ab. Die Vorfälligkeits¬entschädigung fällt weg, wenn Kreditnehmer ihren Vertrag wirk¬sam widerrufen. Ist die Vorfälligkeits-entschädigung bereits gezahlt, hat die Bank den Betrag zu erstatten.

Zusätzlich stehen Kreditnehmern nach Widerruf des Vertrags über die Ersparnis von Zinsen oder Vorfälligkeits¬entschädigung hinaus noch Tausende von Euro zu. Der Vertrag ist dann nämlich rück¬abzuwickeln.

Verbraucher, die wie das Urteil des BGH in ihrem Darlehensvertrag mit einen solchen Fußnote versehen sind und die bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben, können ihre Rechte nach wie vor noch geltend machen – aber auch andere Kreditverträge haben häufig eine rechtsfehlerhafte Belehrung, die Verbraucher in den Stand setzen, diese – wenn sie nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden: auch heute noch -zu widerrufen und enorme wirtschaftliche Vorteile aus der Rückabwicklung zu erlangen.

Auch Sie könnten möglicherweise ein Widerrufsrecht haben. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen voraus.

Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an

Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas
– Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht –

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