auskunftsanspruch-im-unterhaltsrecht_titel

Der BGH hat entschieden, dass das Geheimhaltungsinteresse der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der Bezahlung einer Abfindung nicht höher wiegt, als das Auskunftsinteresse eines Unterhaltsgläubigers.

In dem angesprochenen Urteil des BGH berief sich ein Unterhaltsschuldner darauf, hinsichtlich der ihm gezahlten Abfindung seines Arbeitgebers keine Auskunft erteilen zu müssen, da er sich in dem Abfindungsvertrag ausdrücklich zu strengstem Stillschweigen über den Inhalt der Vereinbarung und damit auch über die Höhe der Abfindung verpflichtet habe. Er stützte sich darauf, bei Erteilung der Auskunft damit rechnen zu müssen, daß sein Arbeitgeber rechtliche Schritte gegen ihn einleite und möglicherweise die Rückzahlung der Abfindung oder Schadensersatz verlange.

Der BGH hat dieser Rechtsauffassung widersprochen und hierzu ausgeführt, daß zwar nach der ständigen Rechtsprechung im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei bestehen könne, jedoch muss die auskunftsverurteilte Partei hierbei nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiell darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, daß ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH NJW 1999, 3049).

Jedoch können die Belange des Arbeitgebers zur Verschwiegenheit über betriebliche Tatsachen gegenüber dem Auskunftsberechtigten im Rahmen eines Rechtsstreits um Kindesunterhalt eine Verschwiegenheitspflicht nicht rechtfertigen. Hier bejaht der Gesetzgeber den Vorrang des Unterhaltsinteresse vor dem Geheimhaltungsinteresse.

Entsteht Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers?

Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers kann im Übrigen insoweit nicht entstehen, da gegebenenfalls der Arbeitgeber die Höhe der Abfindung auch auf Verlangen des Gerichtes im Prozess selbst offen zu legen hätte.